Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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auf seine Mühle nicht ausgestellt. Solange kein Mühleregister in der Mühle aufgelegt 
ist, darf von dem Mühleinhaber kein Malz angenommen werden. 
Inhaber von öffentlichen Mühlen, welche kein Malz zur Schrotung annehmen wollen, 
haben ein Mühleregister nicht zu führen. 
Fortsetzung. 
Belohnung des Müllers. 
S. 27. 
Der Inhaber einer öffentlichen Malzmühle erhält für das Nachwägen des Malzes 
und für die Register= und Kontrolleführung aus der Staatskasse eine Belohnung von 
10 § von jedem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes (Bruttogewicht), das auf der 
Mühle geschroten wird. 
Auf diese Belohnung haben nur die Inhaber von in Württemberg gelegenen öffent- 
lichen Malzmühlen Anspruch. 
Zu Art. 23 des Gesetzes. 
Annahme und Nachwägen des Malzes. 
F. 28. 
Der Mühleinhaber darf mit dem Schroten nicht beginnen, ehe er die ganze zur 
Schrotung bestimmte Malzmenge gewogen hat. 
Findet der Mühleinhaber beim Nachwägen des Malzes in der Mühle ein Minder- 
gewicht gegenüber dem im Malzschein eingetragenen Gewicht, so kann er behufs amtlicher 
Feststellung desselben den Ortsstenerbeamten herbeirufen (vergl. hiezu Art. 8 Abfk. 3 
des Gesetzes). 
Zu Art. 24 des Gesetzes. 
Schroten und Abfuhr des Malzes. 
§. 29. 
Das Malz ist regelmäßig alsbald nach der Ankunft in der Mühle zu schroten und 
nach der Schrotung sofort aus der Mühle abzuführen. Jedenfalls ist das Malz an dem 
Tage, an welchem es zur Mühle kommt, auch von da wieder zurückzubringen. Ist dies 
wegen verspäteter Ankunft des Malzes in der Mühle oder in Folge eines unabwendbaren 
Zufalls nicht möglich, so ist hievon unter Angabe des Grundes im Mihleregister und 
im Malzschein Vormerkung zu machen.
	        
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