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Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und
zu betreiben, so wird ihm unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben werden.
8. 15.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise 2c.) unter den von
dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsan-
stalten, im einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzulassen und in Betrieb zu
nehmen.
S. 16.
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Erneuerungs= und Unter-
haltungsarbeiten der Bahnen sammt Zubehör hat der Unternehmer in der Art zu bewirken,
daß die Bahnen und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befinden.
S. 17.
Die Gesellschaft hat neben dem im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Reservefonds
zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des Ober-
baues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch außer-
gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, für jede Strecke
einen Erneuerungsfonds nach einem von dem Unternehmer vorzulegenden und von dem
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
festzustellenden und periodisch zu revidirenden Regulativ zu bilden.
Wenn und solange der angesammelte Ernenerungsfonds für die Zwecke, für welche
er bestimmt ist, als ausreichend erscheint, können weitere Zuweisungen an denselben mit
Zustimmung des K. Ministeriums unterbleiben.
8. 18.
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions-
urkunde und durch die Vorschriften hinsichtlich der Benützung der öffentlichen Wege auf-
erlegten Verpflichtungen eine Kaution von 12000 N, — in Worten: Zwölftausend
Mark — entweder in baar oder durch Hinterlegung von Schuldverschreibungen des
Reichs oder eines Bundesstaates, welche zum Nennwerth berechnet werden, zu stellen.
Die Konzession tritt erst nach Uebergabe des Kautionsbetrags an die K. Eisenbahn-
hauptkasse in Wirksamkeit.