Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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§. 21. 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahnen nur mit Genehmigung des K. 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
aufgeben. 
Will er eine Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleich- 
falls die Genehmigung des K. Ministeriums einzuholen. 
§. 22. 
Die Konzession wird für jede einzelne Strecke auf die Dauer von neunzig Jahren, 
von dem Zeitpunkte der Betriebseröffnung auf der betreffenden Strecke an gerechnet, 
verliehen. 
Nach Ablauf dieser Frist gehen die Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigenthum 
des Staats über. 
§. 23. 
Dem Staat bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahnen, und zwar jeder einzelnen 
Linie für sich mit allem Zubehör an beweglichen und unbeweglichen Betriebsmitteln nach 
folgenden Grundsätzen zu erwerben: 
a) die Abtretung kann nicht früher als nach Ablauf von fünfundzwanzig Jahren, 
von Beginn des Betriebs der vollendeten Bahn ab, gefordert werden; 
b) dem Unternehmer muß die auf die Uebernahme gerichtete Absicht mindestens ein 
Jahr vor dem Tage der Uebernahme angekündigt werden; 
0) dem Kaufpreis wird, wenn der Ankauf vor dem Ablauf eines fünfzigjährigen 
Betriebs erfolgt, der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reinein- 
nahme der dem Ankaufstermin vorausgehenden fünfjährigen Betriebsperiode zu 
Grund gelegt, jedoch darf dieser Kaufpreis die vom Unternehmer aus eigenen 
Mitteln aufgewendeten Anlagekosten nebst einem Zuschlage von 10% dieser Summe 
nicht übersteigen. 
Erfolgt der Ankauf nach Ablauf eines fünfzigjährigen Betriebs oder ist 
der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme der dem An- 
kaufstermine vorangehenden fünfjährigen Betriebsperiode kleiner, als die vom 
Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten, so sollen diese als 
Kaufpreis vergütet werden.
	        
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