Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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annehmbar, so geht die Bahn mit Zubehör an den Staat über, die Betriebsmittel bleiben 
in diesem Fall Eigenthum des Unternehmers. 
S§. 26. 
Der Unternehmer hat beim Bau und Betrieb der Bahnen alle zum Schutz der staat- 
lichen Telegraphen= und Telephonleitungen erforderlichen Vorkehrungen nach Anordnung 
der K. Post= und Telegraphenverwaltung zu treffen und für die etwaigen Kosten auf- 
zukommen, welche dieser Verwaltung durch seine Anlage verursacht werden. 
8. 27. 
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, auf Verlangen der K. Postverwaltung mit 
jedem fahrplanmäßigen Zuge die Postsendungen in einem den Anforderungen der K. Post- 
verwaltung gemäß einzurichtenden Wagenraum gegen eine besonderer Vereinbarung vor- 
behaltene Vergütung zu befördern. 
8. 28. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen mit Militäranwärtern, soweit dieselben das vierzigste Lebensjahr noch nicht 
zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere 
bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vor- 
schriften zur Anwendung zu bringen. 
" 8. 29. 
Für Kriegsbeschädigung und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen 
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer einen 
Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen. 
Der Unternehmer kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Ge- 
walt nothwendig gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des §. 31 des Reichs- 
gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränkung 
oder gänzlichen Einstellung des Betriebs keine Schadloshaltung vom Staat verlangen. 
F. 30. 
Streitigkeiten, welche sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen 
Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unternehmer 
ergeben sollten, werden unbeschadet der Bestimmungen des 8. 4 durch das K. Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorbehältlich der
	        
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