Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Rechtsbeschwerde  an  den  K.  Verwaltungsgerichtshof  nach  Maßgabe  des  Art.  13  des
Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876  entschieden.

Soweit  die  getroffene  Entscheidung  nicht  durch  die  ohne  weiteres  Verfahren  zulässige
Veräußerung  der  als  Kaution  hinterlegten  Faustpfänder  zum  Vollzug  gegen  den  Unternehmer
  gebracht  werden  kann,  sind  für  die  Zwangsvollstreckung  die  jeweils  bestehenden
Vorschriften  über  die  Vollstreckung  von  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden  maßgebend.

g.  31.
Die  Sportel  für  die  Ertheilung  der  Konzession  wird  nach  Maßgabe  der  Nro.  21
des  Sporteltarifs  auf  den  Betrag  von  400  .(  festgesetzt.
Stuttgart,  den  16.  Juli  1900.
K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.
Mittnacht.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Genehmigung  der  Stistung  Kleinkinderschulpflrge  in  Altshausen,  G.  A.  Saulgan.
Vom  16.  Juli  1900.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  10.  Juli  d.  Is.  allergnädigst  geruht,
die  von  dem  seitherigen  Komite  der  Kleinkinderschulpflege  in  Altshausen,  Oberamts
Saulgau,  errichtete  Stiftung  „Kleinkinderschulpflege  in  Altshausen"“  auf  Grund
der  vorgelegten  Verfassung  und  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  zu  genehmigen.

Stuttgart,  den  16.  Juli  1900.
Für  den  Staatsminister.
Fleischhauer.

Verfügung  des  Ministeriume  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Peichsgesetzes  über  die  gekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten
vom  30.  Juni  1900.  Vom  18.  Juli  1900.
Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Juni  d.  Is.,  betreffend  die  Bekämpfung
gemeingefährlicher  Krankheiten  (Reichs-Gesetzblatt  S.  300),  werden  vorbehältlich  der  Erlassung
  weiterer  Vorschriften  nachstehende  Anordnungen  getroffen: