Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Rechtsbeschwerde an den K. Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des 
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entschieden. 
Soweit die getroffene Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zulässige 
Veräußerung der als Kaution hinterlegten Faustpfänder zum Vollzug gegen den Unter- 
nehmer gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden 
Vorschriften über die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden maßgebend. 
g. 31. 
Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird nach Maßgabe der Nro. 21 
des Sporteltarifs auf den Betrag von 400 .( festgesetzt. 
Stuttgart, den 16. Juli 1900. 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten. 
Mittnacht. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Genehmigung der Stistung Kleinkinderschulpflrge in Altshausen, G. A. Saulgan. 
Vom 16. Juli 1900. 
Seine Königliche Majestät haben am 10. Juli d. Is. allergnädigst geruht, 
die von dem seitherigen Komite der Kleinkinderschulpflege in Altshausen, Oberamts 
Saulgau, errichtete Stiftung „Kleinkinderschulpflege in Altshausen"“ auf Grund 
der vorgelegten Verfassung und vorbehältlich der Rechte Dritter zu genehmigen. 
Stuttgart, den 16. Juli 1900. 
Für den Staatsminister. 
Fleischhauer. 
Verfügung des Ministeriume des Innern, 
betreffend den Vollzug des Peichsgesetzes über die gekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten 
vom 30. Juni 1900. Vom 18. Juli 1900. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 30. Juni d. Is., betreffend die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten (Reichs-Gesetzblatt S. 300), werden vorbehältlich der Er- 
lassung weiterer Vorschriften nachstehende Anordnungen getroffen:
	        
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