Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8. 4. 
Ueber die angemeldeten Krankheits- und Todesfälle hat die Ortspolizeibehörde ein 
fortlaufendes Verzeichniß zu führen. 
Nach der ersten Feststellung der Krankheit sind die weiter angemeldeten Krankheits- 
und Todesfälle täglich zur Kenntniß des Oberamts und des Oberamtsarztes zu bringen. 
— 
S. 5. 
Die in §. 6 Abs. 3 des Gesetzes der höheren Verwaltungsbehörde vorbehaltene An- 
ordnung von Ermittelungen über jeden einzelnen Krankheits= oder Todesfall steht bis 
auf Weiteres dem Medizinalkollegium zu. 
„Untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des §. 6 Abs. 3 zweiter Satz des Gesetzes 
ist das Oberamt. 
Zu §. 7 des Gesetzes. 
S. 6. 
Für die polizeiliche Anordnung der Oeffuung einer Leiche ist das Oberamt und in 
dringenden Fällen die Ortspolizeibehörde zuständig. 
Zu §. 8 des Gesetzes. 
8. 7. 
Zur Anordnung der Schutzmaßregeln ist, soweit nicht andere Bestimmungen ge— 
troffen sind, das Oberamt zuständig. 
In dringenden Fällen können die zunächst erforderlichen Schutzmaßregeln auch durch 
die Ortspolizeibehörde in vorsorglicher Weise getroffen werden. Die diesbezüglichen An- 
ordnungen der Ortspolizeibehörde bleiben insolange in Kraft, bis von dem Oberamt 
anderweite Verfügung getroffen wird. 
Zu §. 9 des Gesetzes. 
z. 8 
Die von dem Oberamtsarzt der Polizeibehörde zu machende schriftliche Mittheilung 
von den vorläufig getroffenen Maßnahmen hat an das Oberamt und die Ortspolizei- 
behörde zu erfolgen. 
Zu §§. 11 bis 22 des Gesetzes. 
8. 9. 
Insolange die in 8. 22 des Gesetzes dem Bundesrath vorbehaltenen Ausführungs-
	        
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