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vorschriften zu den §§. 12 bis 21 des Gesetzes nicht ergangen sind, haben die Polizei-
behörden im Falle des Ausbruchs der Pocken und der Cholera bei den auf Grund des Ge-
setzes zu treffenden Maßnahmen die näheren Bestimmungen der Ministerialverfügung
vom 28. April 1888, betreffend die polizeilichen Maßregeln beim Ausbruch der Menschen-
pocken (Reg. Blatt S. 227), beziehungsweise der Ministerialverfügung vom 1. August
1893, betreffend Maßregeln wider die Cholera (Reg. Blatt S. 245), zu beachten, soweit
diese Bestimmungen sich innerhalb der vom Reichsgesetz gezogenen Grenzen halten.
F. 10.
Die in §§. 13 und 15 des Gesetzes vorgesehenen Anordnungen bleiben zunächst
dem Ministerium des Innern vorbehalten.
In dringenden Fällen kann auch durch das Oberamt die Abhaltung von Märkten,
Messen und anderen Veranstaltungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen
mit sich bringen, verboten oder beschränkt werden (§. 15 Ziff. 3 des Gesetzes). Von
einer derartigen Anordnung isi dem Ministerium des Jnnern Anzeige zu erstatten.
Zu §. 36 des Gesetzes.
8. 11.
Der für den Oberamtsbezirk zuständige beamtete Arzt ist der Oberamtsarzt, für
den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart der Stadtdirektionsarzt bezw. der etwa aufgestellte
Stellvertreter.
Die Zuziehung eines andern Arztes in den Fällen des §. 36 Abs. 2 des Gesetzes
steht dem Oberamt bezw. der Stadtdirektion zu.
Zu §. 42 des Gesetzes.
S. 12.
Die Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamts von der Feststellung des
Ausbruchs einer gemeingefährlichen Krankheit in einer Ortschaft hat durch das Oberamt
auf telegraphischem Wege zu erfolgen.
Stuttgart, den 18. Juli 1900.
Für den Staatsminister:
Fleischhauer.
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.