Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bekanntmachung des Finanzministerinms, 
betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den Brauntweinstenergesetzen. Vom 7. August 1900. 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 28. Juni l. Is. beschlossen, die Aus- 
führungsbestimmungen zu den Branntweinsteuergesetzen in der durch das Central-Blatt 
für das Deutsche Reich in der Beilage zu Nr. 33 von 1900 veröffentlichten Fassung mit 
der Maßgabe zu genehmigen, daß dieselben mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft treten. 
Dies wird hiemit unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die 
neuen Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen im Buchhandel erhältlich sind und bei 
sämmtlichen Hauptzollämtern, Zollämtern und Kameralämtern sowie bei dem Haupt- 
steueramt Stuttgart eingesehen werden können. 
Die Verfügungen des Finanzministeriums vom 25. September 1887 (Reg.Blatt 
S. 353) und vom 9. August 1888 (Reg. Blatt S. 315) treten am 1. Oktober 1900 außer 
Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 7. August 1900. 
Für den Staatsminister 
Buhl. 
– 
  
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei von Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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