Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Vorschriften für die Ausfüllung der Hausliste. 
Jeder Besitzer oder Verwalter eines Hauses, Gehöftes oder sonstigen Anwesens hat die Zahl der in dem Hause, 
Gehöft oder Anwesen und den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen Räumlichkeiten in der Nacht vom 
30. November zum 1. Dezember 1900 vorhandenen Viehstücke nach den auf dieser Hausliste bezeichneten 
Gattungen und Abtheilungen anzugeben, und zwar, wenn mehrere Haushaltungen in dem Haus, Gehäöfte oder 
Anwesen sich befinden, für jede Haushaltung auf einer besonderen Zeile der Hausliste, wobei der Name und 
der Beruf des Haushaltungsvorstands in Spalte 1 der Hausliste einzutragen ist. 
Vorübergehend (auf Reisen, Fuhren u. s. w.) abwesende Viehstücke sind mit aufzunehmen; Viehstücke, welche im 
Laufe des 1. Dezember verkauft werden, sind noch im Hause des bisherigen Besitzers zu zählen. Dagegen ist 
nicht mitzuzählen Vieh, welches im Laufe des 1. Dezember erst gekauft wird, sowie nur zofällig und vorüber- 
gehend im Hause (Gehöft) anwesendes Vieh. 
Das in Kasernen, Schlachthäusern, Thierkliniken u. s. w. befindliche Vieh ist ohne Nennung der Person des 
Eigenthümers vom Verwalter des betreffenden Anwesens anzugeben. · 
. Metzger und Händler haben auch das bei ihnen stehende, zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh, sofern 
es nicht etwa erst am 1. Dezember 1900 gekauft ist (vergl. oben Ziff. 2), aufzuführen. Das an diesem Tage 
auf dem Transport befindliche BVieh von Händlern ist je am Wohnort derselben aufzunehmen. 
Schafheerden sind slets in derjenigen Gemeinde zu zählen, wo sie sich auf Weide oder Fütterung, wenn auch 
nur vorübergehend, befinden. 
A. Als Militärpferde gelten alle zu militärischen Zwecken gehaltenen Pferde, für welche Rationen in Natur 
oder in Gestalt von Geldvergütung oder gegen Bezahlung aus Magazinen der Militärverwaltung abgegeben 
werden. Pferde des Landjägerkorps und der Schutzmannschaft gelten nicht als Militärpferde. 
. Wofern sich in einem Bienenstocke (Bienenhause) mehrere Bienenvölker befinden, wird jedes Volk als 1 Stock 
gerechnet. 
Die Richtigkeit der Angaben ist von demjenigen zu bescheinigen, unter dessen unmittelbarer Aufsicht und Ver- 
waltung das Anwesen steht, auch wenn derselbe nicht Eigenthümer des Viehs ist. Derselbe hat neben seinem 
Namen auch seinen Beruf anzugeben. 
Die Ausfüllung der Hausliste hat so zeitig zu geschehen, daß die Liste bis 3. Dezember Abends 
abgeholt werden kann.
	        
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