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polizeiliche Erlaubniß oder — bei einer eingestellt gewesenen Wirthschaft — über die
Zulässigkeit der Fortsetzung des Wirthschaftsbetriebs zu erbringen.
Mit dem Geschäftsbetrieb darf erst begonnen werden, nachdem sämmtliche Vorräthe
an Wein und Obstmost steueramtlich aufgenommen worden sind.
S. 9.
Steuerpflichtiger Getränkeverkauf durch Private (Nichtwirthe).
Wollen Private, welche nicht als Wirthe oder Kleinverkäufer unter steuerlicher
Kontrolle stehen, ausnahmsweise Getränke in einer Menge von weniger als 20 Liter
verkaufen, so haben sie dies vor Abgabe des Getränkes dem Ortssteuerbeamten anzuzeigen.
Die Verabreichung des Abendmahl= und Meßopferweins in Mengen unter 20 Liter
von solchen Personen, welche sonst kein steuerpflichtiges Getränke ausschenken oder im
Kleinen verkaufen, gegen Bezahlung aus der betreffenden Stiftungs= oder Kirchenpflege
fällt nicht unter die Bestimmungen des Wirthschaftsabgabengesetzes.
S. 10.
Anzeige der Kellerräume.
Der Wirth hat die sämmtlichen von ihm zur Aufbewahrung von Getränke benützten
oder bestimmten Keller und sonstigen Räumlichkeiten, sowie die sämmtlichen Keller, welche
sich innerhalb der Wirthschaftsgebäulichkeiten befinden, der Steuerbehörde anzuzeigen ohne
Unterschied, ob dieselben von ihm selbst oder von dritten Personen benützt werden, ob
in den Kellerräumen Getränke vorhanden ist oder nicht, ob das Getränke dem VWirth
oder anderen Personen gehört und ob die betreffenden Räume Eigenthum des Wirths
oder von ihm gemiethet oder ihm sonst zur Benütung überlassen sind.
Diese Anzeige hat bei dem ersten Abstich, sowie in der Folgezeit dann zu geschehen,
wenn und sobald der Wirth ein Verfügungsrecht der bezeichneten Art über einen zur
Aufbewahrung von Getränke geeigneten Raum erhält, oder wenn er eine schon zu seiner
Verfügung stehende Räumlichkeit zur Aufbewahrung von Getränke verwenden will.
Der unter einem Gewölbe oder einer Decke befindliche Raum erscheint nur
als ein Keller, wenn derselbe auch durch Bretter oder Latten abgetheilt ist.
Als „Wirthskeller“ gelten alle Keller, auf welche sich nach Vorstehendem die Anzeige-
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