Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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pflicht erstreckt, mit der Ausnahme, daß Keller, welche innerhalb der Wirthschaftsgebäu- 
lichkeiten sich befinden, aber nicht im Eigenthum des Wirthes stehen, auch nicht von ihm 
gemiethet oder sonst ihm zur Benützung überlassen sind, unbeschadet der in Absatz 1 
vorgeschriebenen Anzeigepflicht dann nicht als Wirthskeller anzusehen sind, wenn sie von 
den Gelassen und Kellern des Wirths so abgeschieden sind, daß sie dem Wirth vollständig 
unzugänglich sind. Im Zweifelsfalle entscheidet darüber, ob ein Keller als Wirthskeller 
anzusehen ist, die Steuerbehörde. 
K. 11. 
Eiche der Fässer. 
Sämmtliche Fässer, welche sich bei dem ersten Abstich in einem Wirthskeller vor- 
finden, und welche später von Wirthen zur Beifuhr oder zur Einlage von Getränke 
benützt werden, müssen von einem deutschen Eichungsamt geeicht und mit vorschrifts- 
mäßigen Eich= und Stempelzeichen versehen sein. Fässer, welche mit vorschriftsmäßigen 
bayerischen Eich= und Stempelzeichen versehen sind, werden nicht beanstandet. 
Diese Vorschrift findet auf solche Fässer keine Anwendung, in welchen verzollter 
Wein unmittelbar vom Ausland oder unmittelbar von einer unter Verschluß der Zoll- 
verwaltung stehenden Niederlage bezogen wird. Kommt auf diese Weise ein nicht nach 
Vorschrift geeichtes Faß in einen Wirthsteller, so muß dasselbe, wenn es nach der erst- 
maligen Entleerung in dem Keller belassen und fernerhin benützt werden will, zuvor 
ordnungsmäßig geeicht werden. 
Wenn sich bezüglich des angestempelten Eichgehalts eines Fasses Anstände ergeben, 
so darf in ein solches Faß Getränke insolange nicht wieder eingebracht werden, bis diese 
Anstände gehoben sind. 
Wird, abgesehen von dem Fall des Abs. 2 erster Satz, in einem Wirthskeller ein 
nicht geeichtes Faß mit steuerpflichtigem Getränke gefunden oder ein solches Faß zur 
Einlage von steuerpflichtigem Getränke benützt oder wird die vorhandene Eiche beanstandet, 
so wird, unbeschadet des strafrechtlichen Einschreitens, von dem Bezirkssteueramt die Eich- 
ung beziehungsweise die Nacheichung des betreffenden Fasses angeordnet, falls der Wirth 
das Faß nicht aus dem Keller wegschafft. Die durch die Eichung entstehenden Kosten 
hat, wenn die Fässer der ordnungsmäßigen Eich= und Stempelzeichen ermangelt haben,
	        
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