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der Wirth zu bezahlen. Ist die Eichung wegen entstandener Zweifel über die Richtigkeit
und Echtheit der Eich= und Stempelzeichen vorgenommen worden, so werden die Kosten
der Nacheichung auf die Staatskasse übernommen, wenn die frühere Eichung und die
Maßzeichen als richtig erfunden werden; andernfalls sind die Kosten der Nacheiche von
dem Wirth zu bezahlen.
8. 12.
Verpflichtung des Wirths zu Hilfsdiensten.
Der Wirth ist verbunden, den Steuerbeamten die zu Vollziehung der ihnen bei der
Getränkekontrolle obliegenden amtlichen Verrichtungen erforderlichen Geräthschaften zu
stellen und die nöthigen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen.
Zum Zweck der Feststellung der Menge und der Art der in den Fässern enthaltenen
Getränke sind die Wirthe verpflichtet, die Fässer durch die Steuerbeamten nach den von
dem Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, zu erlassenden
näheren Vorschriften abstechen zu lassen, den Fässern Proben zu entnehmen und den
Steuerbeamten vorzuzeigen, nöthigenfalls zur Mundprobe zur Verfügung zu stellen,
sowie probeweise einzelne Flaschen, wenn dieselben von dem gewöhnlichen Maß abweichen,
auf ihren Meßgehalt prüfen zu lassen.
S. 13.
Ladscheinkontrolle. Allgemeines.
Wenn Getränke an einen Wirth abgegeben oder an einen Wirth versendet wird,
so ist der Wirth, mag das Getränke für ihn selbst oder für einen Nichtwirth bestimmt
sein, verpflichtet, dafür zu sorgen, daß vor der Abgabe oder der Abfuhr des Getränkes
für dasselbe ein Ladschein ausgestellt, dieser Ladschein von dem Fuhrmann stets bei sich
geführt, unterwegs dem Steuerpersonal auf Verlangen vorgezeigt und an dem Bestimm-
ungsort, ehe das Getränke ganz oder theilweise eingekellert wird, dem Ortssteuerbeamten
übergeben wird.
Wenn Getränke für einen Empfänger auf mehreren Wagen transportirt wird, so
ist für jede Wagenladung ein besonderer Ladschein einzuholen, es sei denn, daß die
Wagen aneinander gehängt sind und von einem Gespann gezogen werden, in welchem Fall