Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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erfolgen.  Soweit  die  Einholung  der  Ladscheine  mündlich  erfolgt,  sind  die  Angaben  von
dem  Ortssteuerbeamten  zu  Protokoll  zu  nehmen  und  von  dem  Wirthe  zu  unterzeichnen.

8.  15.
Zuständigkeit  zur  Ausstellung  von  Ladscheinen.

Der  Ladschein  ist  einzuholen:

1)  für  Getränke,  welches  aus  dem  freien  Verkehr  des  Inlands  abgeführt  wird,  bei
dem  Ortssteuerbeamten  des  Versendungsortes;

2)  für  Getränke,  welches  aus  Staaten  des  deutschen  Zollgebiets  eingeht,  bei  der
Steuerstelle  des  Grenzeintrittsorts  (vergl.  §.  38);

3)  für  Getränke,  welches  bei  einer  württembergischen  Zollstelle  zur  Verzollung  gelangt,
  bei  der  Zollstelle,  welche  die  zollamtliche  Abfertigung  vorgenommen  hat.

F.  16.

Kontrollirung  des  Getränkes  vor  der  Abfuhr.

Der  Steuerbeamte,  bei  welchem  die  Ausstellung  eines  Ladscheines  beantragt  wird,
ist  berechtigt,  vor  Ausstellung  des  Ladscheines  eine  Besichtigung  des  Getränkes  und  eine
Prüfung  der  Angaben  in  Betreff  der  Veräußerung  oder  Versendung  desselben  vorzunehmen.
  Ergeben  sich  hiebei  Anstände  irgend  welcher  Art,  so  wird  das  zur  Abfuhr
bestimmte  Getränke  speziell  kontrollirt,  d.  h.  die  Menge  und  Gattung  des  Getränkes  durch
Abstich  und  Probeentnahme  festgestellt.

Uebrigens  wird,  wenn  keine  besonderen  Gründe  vorliegen,  von  der  Kontrollirung
des  Getränkes  vor  der  Abfuhr  abgesehen.

S.  17.
Kontrollirung  des  Getränkes  auf  dem  Traunsport.

Der  Ladschein,  welcher  dem  Fuhrmann  offen  zu  übergeben  ist,  hat  den  Transport
von  der  Ladstätte  oder  vom  Abfertigungsort  bis  zum  Bestimmungsort  zu  begleiten.
Uebergibt  der  Fuhrmann  das  Getränke  unterwegs  einem  anderen  Fuhrmann,  so  hat  der
erstere  dem  letzteren  auch  den  Ladschein  zuzustellen.

Während  des  Transports  hat  der  Fuhrmann  den  Ladschein  den  Steuerbeamten  auf