Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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erfolgen. Soweit die Einholung der Ladscheine mündlich erfolgt, sind die Angaben von 
dem Ortssteuerbeamten zu Protokoll zu nehmen und von dem Wirthe zu unterzeichnen. 
8. 15. 
Zuständigkeit zur Ausstellung von Ladscheinen. 
Der Ladschein ist einzuholen: 
1) für Getränke, welches aus dem freien Verkehr des Inlands abgeführt wird, bei 
dem Ortssteuerbeamten des Versendungsortes; 
2) für Getränke, welches aus Staaten des deutschen Zollgebiets eingeht, bei der 
Steuerstelle des Grenzeintrittsorts (vergl. §. 38); 
3) für Getränke, welches bei einer württembergischen Zollstelle zur Verzollung ge- 
langt, bei der Zollstelle, welche die zollamtliche Abfertigung vorgenommen hat. 
F. 16. 
Kontrollirung des Getränkes vor der Abfuhr. 
Der Steuerbeamte, bei welchem die Ausstellung eines Ladscheines beantragt wird, 
ist berechtigt, vor Ausstellung des Ladscheines eine Besichtigung des Getränkes und eine 
Prüfung der Angaben in Betreff der Veräußerung oder Versendung desselben vor- 
zunehmen. Ergeben sich hiebei Anstände irgend welcher Art, so wird das zur Abfuhr 
bestimmte Getränke speziell kontrollirt, d. h. die Menge und Gattung des Getränkes durch 
Abstich und Probeentnahme festgestellt. 
Uebrigens wird, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, von der Kontrollirung 
des Getränkes vor der Abfuhr abgesehen. 
S. 17. 
Kontrollirung des Getränkes auf dem Traunsport. 
Der Ladschein, welcher dem Fuhrmann offen zu übergeben ist, hat den Transport 
von der Ladstätte oder vom Abfertigungsort bis zum Bestimmungsort zu begleiten. 
Uebergibt der Fuhrmann das Getränke unterwegs einem anderen Fuhrmann, so hat der 
erstere dem letzteren auch den Ladschein zuzustellen. 
Während des Transports hat der Fuhrmann den Ladschein den Steuerbeamten auf
	        
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