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Verlangen vorzuzeigen, welche berechtigt sind, den Getränketransport mit dem Ladschein
zu vergleichen. Ergibt sich hiebei ein Anstand, so hat der Fuhrmann auf Verlangen dem
Steuerbeamten bis zum nächsten Ortssteueramt zu folgen, wo alsdann der Anstand näher
untersucht wird.
S. 18.
Einlagekontrolle.
Nach Ankunft der Getränkesendung am Bestimmungsort sind die nachstehenden Vor-
schriften einzuhalten:
1)
—#.
Ehe das Getränke aus dem Transportfaß umgefüllt oder in den Keller gebracht
wird, hat der Wirth den Ortssteuerbeamten zum Zweck der Untersuchung der
Ladung herbeizurufen und ihm den Ladschein zu übergeben.
Sollte das Getränke aus irgend einem Grunde ohne Ladschein beigeführt
worden sein, so ist dem Ortssteuerbeamten von dem Wirthe sofort und ehe mit
dem Abladen, Umfüllen oder — bei Getränken in Flaschen — mit dem Aus-
packen des Getränkes begonnen wird, Anzeige zu machen.
Der Ortssteuerbeamte ist verpflichtet, die Einlagekontrolle ohne Verzug vorzu-
nehmen. Ohne vorherige Kontrolle durch den Ortssteuerbeamten darf das Ge-
tränke nicht aus dem Transportfaß umgefüllt oder in den Keller gebracht werden;
ebensowenig dürfen Flaschen ausgepackt oder in den Keller gebracht werden. Da-
gegen darf das Getränke, wenn der Ortssteuerbeamte an der sofortigen Vor-
nahme der Kontrolle verhindert ist, einstweilen in eine Scheuer, einen Schuppen,
einen Oehrn oder ähnlichen Raum verbracht werden, falls dies zum Zweck seiner
Erhaltung oder Bewahrung vor Schaden oder aus polizeilichen Gründen noth-
wendig ist.
Wenn der Ortssteuerbeamte oder sein Stellvertreter 8 Stunden oder falls
die Anzeige erst nach Abends 5 Uhr erstattet ist, 14 Stunden nach Einlauf der
Anzeige die Kontrolle nicht vorgenommen oder die schriftliche Genehmigung zur
Einlage (Ziff. 3) nicht ertheilt hat, ist der Wirth befugt, das Getränke in den
Keller zu bringen.
In den Fällen der Abs. 1 und 2 muß das Verbringen des Getränkes in
den Keller oder in den sonstigen Raum in einer Weise geschehen, daß sich bei