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der Kontrollirung durch den Ortssteuerbeamten die unversehrte Erhaltung des
Getränkes in seiner ursprünglichen Menge und Beschaffenheit unzweifelhaft er-
kennen läßt. Es ist deshalb verboten, vor Vornahme der Kontrolle Getränke
aus dem Transportfaß oder Flaschen aus ihrer Verpackung zu entnehmen oder
anderes Getränke dem beigeführten zuzufüllen.
3) Der Ortssteuerbeamte ist befugt, dem Wirth die schriftliche Genehmigung zur
Einkellerung des Getränkes zu ertheilen. Eine Kontrolle findet in diesem Falle
nicht statt. Die näheren Voraussetzungen, unter welchen die schriftliche Geneh-
migung zu ertheilen ist, werden von dem Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle
und indirekte Steuern, festgestellt.
4) Bei der von dem Ortssteuerbeamten vorzunehmenden Einlagekontrolle wird das
zur Kontrolle gestellte Getränke mit dem Ladschein nach Menge und Art ver-
glichen; zu diesem Zweck werden die Fässer, soweit es sich nicht um geeichte spund-
volle Fässer handelt, abgestochen, beziehungsweise die Flaschen — nach ihrer Größe
gesondert — abgezählt. Außerdem hat der Pflichtige nöthigen Falls dem Steuer-
beamten eine Mundprobe zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich bezüglich der
Art des Getränkes (ob Wein oder Obstmost, ob Wein mit den Beeren oder son-
stiger noch nicht abgelassener Wein) Anstände und will sich der Wirth bei der
Entscheidung des Ortssteuerbeamten nicht beruhigen, so ist die Entscheidung des
Bezirkssteueramtes einzuholen und bis zum Gintreffen dieser Entscheidung in ge-
eigneter Weise dafür Vorkehr zu treffen, daß eine Vertauschung des Getränkes
nicht vorgenommen werden kann.
5) Bei Vornahme der Einlagekontrolle hat der Steuerpflichtige so weit möglich
den Preis, zu welchem das Getränke ausgeschenkt oder im Kleinen verkauft werden
soll, dem Ortssteuerbeamten anzugeben.
6) Ergeben sich bei einer Einlagekontrolle nachträglich Anstände, so ist der Kontrolle-
beamte berechtigt, sachdienliche Erhebungen in dem Wirthskeller zu machen und
von dem Einleger Aufschluß zu verlangen.
7) Wird Wein mit den Beeren beigeführt, aber der Wein vor der Einlage in den
Keller von den Beeren getrennt, so kann die Kontrolle nach §. 21 zugelassen
werden.