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4) Steueränderungsverzeichniß,
Jahr, Nummer;
5) Bezeichnung des Gegenstands der Besteuerung;
6) Name des Stenerpflichtigen;
7) Art des Anstandes;
8) Art der Erledigung;
9) Bemerkungen.
Dieses Anstandsverzeichniß ist nach der vorläufigen Anlegung des Steuerbuchs dem
Gemeinderath vorzulegen, welcher die Prüfung und Erledigung der Anstände zu ver-
anlassen hat.
Bei der Erledigung der Anstände ist davon auszugehen, daß, wenn ein Widerspru
zwischen dem Güter-IGrund-) Buch einerseits und den Steuerkatastern und Aenderungs-
verzeichnissen andererseits hinsichtlich der sachlichen Steuerpflicht vorliegt, die entsprechenden
Angaben der Steuerkataster und Steueränderungsverzeichnisse auch für das Güterbuch
maßgebend waren und deshalb gelten müssen.
Ergibt die Prüfung Fehler in den Steuerkatastern oder Steueränderungsverzeich.
nissen, so sind diese Fehler in die nächste Berichtigung der Kataster (Art. 73, 80 und
84 des Gesetzes vom 28. April 1873) einzubeziehen.
Nach Erledigung der Anstände ist die Rubrik 8 des Anstandsverzeichnisses auszu-
füllen und der rückständige Eintrag in das Steuerbuch zu vollziehen.
S. 6.
Insoweit die Anlegung der Steuerbücher durch Uebertragung aus den Güter-
(Grund-) Büchern erfolgt, muß das Geschäft in der Gemeinde selbst und in dem G es
bäude vorgenommen werden, in welchem die Güter- (Grund-) Bücher ihren Aufbewahr.
ungsort haben.
Die Grundbücher für exemte Grundstücke (vergl. §. 2 der K. Verordnung vom
30. Juli 1899, betreffend das Grundbuchwesen, Reg. Blatt S. 540) stehen den mit d er
Anlegung der Steuerbücher betrauten Beamten auf den betreffenden amtsgerichtlichen
Kanzleien zur Einsichtnahme offen. Uebrigens sind die Amtsgerichte auch verpflich tet
den bezeichneten Beamten auf Ansuchen die erforderlichen Auszüge aus den Grundbüchern