Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Wenn der Wirth seine Betriebsräumlichkeiten verkauft oder verpachtet oder wenn 
gegen den Wirth der Konkurs eröffnet oder in dessen unbewegliches Vermögen 
Zwangsvollstreckung verfügt worden ist, so gilt der Akkord als aufgehoben; 
die Akkordsrate ist alsdann bis zum Tage der Einstellung des Gewerbebetriebs 
einschließlich zu entrichten und sie wird mit diesem Tage zahlungsfällig. 
Ist der Gewerbebetrieb aus anderen Gründen eingestellt worden, so gilt der 
Akkord nur als aufgehoben, wenn die Betriebseinstellung länger als 90 Tage 
gedauert hat. Wird der Ausschank der im Akkord genannten Getränke oder bei 
einem Akkord für Wein und Obstmost der Ausschank von Wein vor Ablauf von 
90 Tagen wieder eröffnet, so bleibt der Akkord in Krast und es ist die Akkords- 
rate auf die Zeit der Unterbrechung des Gewerbebetriebs nachzuzahlen. 
Der Akkord gilt ferner als aufgehoben, wenn der Wirth stirbt oder wegzieht; 
doch steht der Wittwe des Wirths, sowie seiner Ehefrau, wenn er allein wegzieht, 
bei Fortsetzung der Wirthschaft oder des Kleinverkaufs des Mannes das Recht 
zu, in den von dem letzteren abgeschlossenen Akkord einzutreten. 
Das gleiche Recht haben die Angehörigen oder Erben des Wirths oder des 
Kleinverkäufers, wenn während der Dauer einer Pflegschaft oder einer Nachlaß- 
auseinandersetzung die Wirthschaft oder der Kleinverkauf durch einen Stellvertreter 
weiter geführt wird; die Steuerverwaltung kann in solchen Fällen für die richtige 
Bezahlung der Akkordssumme Sicherheit verlangen. 
Wenn während der Akkordsperiode festgestellt wird, daß der Wirth im Laufe der 
dem Beginn des Akkords vorangegangenen drei Jahre eine Umgeldsgefährdung 
verübt hat, so steht es dem Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte 
Steuern, zu, den Akkord sofort aufzuheben, wofern der Wirth sich nicht erbietet, 
einen dem gefährdeten Abgabebetrag entsprechenden Zuschlag zu der Akkordssumme 
auf die ganze Dauer des Akkords zu entrichten. 
Soweit nach Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes eine hinterzogene Steuer nach- 
zuzahlen ist, ist es ohne Einfluß, ob der Steuerpflichtige im Akkord oder im Ab- 
stich steht. 
Eine Kündigung des Akkords ist nur zulässig, wenn der Akkord auf länger als ein 
Jahr abgeschlossen ist. Die Aufhebung des Akkords erfolgt auf das Ende desjenigen 
Rechnungsjahres, welches bei Ablauf der halbjährigen Kündigungsfrist läuft.
	        
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