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S. 35.
Die Bildung und Berufung der Bezirkskommission.
Die Vertrauensmänner und deren Ersatzmänner werden durch das Steuerkollegium,
Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, aus den von der Amtsversammlung vor-
geschlagenen Personen erstmals für die Zeit vom 1. Oktober 1900 bis 30. September 1903
bestellt.
Die Berufung der Bezirkskommission erfolgt, soferne hiezu Veranlassung gegeben
ist, durch das Bezirkssteueramt in der Regel vierteljährlich. In dringenden Fällen kann
dieselbe auch zu einer außerordentlichen Sitzung berufen werden.
Ein Mitglied der Bezirkskommission ist von der Theilnahme an der Berathung und
Beschlußfassung ausgeschlossen, wenn es an dem Berathungsgegenstand selbst betheiligt oder
wenn seine Ehefrau oder eine Person betheiligt ist, mit welcher es in gerader Linie ver-
wandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in der Seitenlinie
bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn
die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, endlich wenn
das Mitglied für die betheiligte Person als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter
aufzutreten berechtigt ist oder berechtigt gewesen ist. Im Fall einer derartigen Verhin-
derung eines Mitglieds wird ein Ersatzmann berufen. Dasselbe tritt ein, wenn ein
Kommissionsmitglied in den letzten 3 Jahren wegen Umgeldsgefährdung bestraft worden ist.
S. 36.
Die Thätigkeit der Bezirkskommission.
Die Bezirkskommission tritt in Thätigkeit
1) bei der Feststellung der von einem Abstichswirth geschuldeten Steuer, wenn das
Bezirkssteueramt und der Steuerpflichtige sich nicht einigen können über den der
Steuerberechnung zu Grunde zu legenden Durchschnittspreis oder über den zu
berücksichtigenden Hausbrauch (Art. 13 des Gesetzes),
2) bei der Verhandlung über einen Akkordsabschluß, wenn der Steuerpflichtige und
die Steuerverwaltung einen Akkord einzugehen wünschen, zwischen dem Bezirks-
steueramt und dem Steuerpflichtigen aber eine Meinungsverschiedenheit bestehen
bleibt entweder hinsichtlich der Zeitdauer, auf welche der Akkord abgeschlossen