Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Auf Grund der Anzeigen sind zu führen: 
1) nach Formular Beil. Nro. V ein Verzeichniß der im Gemeindebezirk vorhandenen 
Motorwerkstätten ohne Wasserbetrieb, welche über sechszehn Jahre alte 
Arbeiterinnen beschäftigen; 
2) nach Formular Beil. Nro. VI ein Verzeichniß der im Gemeindebezirk vorhande- 
nen Motorwerkstätten ohne Wasserbetrieb, welche jugendliche Arbeiter 
beschäftigen; 
3) nach Formular Beil. Nro. VII ein Verzeichniß der im Gemeindebezirk vor- 
handenen Motorwerkstätten mit Wasserbetrieb, welche über sechszehn Jahre 
alte Arbeiterinnen beschäftigen; 
4) nach Formular Beil. Nro. VIII ein Verzeichniß der im Gemeindebezirk vor- 
handenen Motorwerkstätten mit Wasserbetrieb, welche jugendliche Arbeiter 
beschäftigen. 
Jeder Werkstätte ist für die fortlaufende Aufnahme der sämmtlichen sie betreffenden 
Einträge eine Doppelseite der Verzeichnisse einzuräumen. 
Dem Gewerbeaufsichtsbeamten ist auf Verlangen von dem Verzeichniß und dessen 
Grundlagen Einsicht zu gestatten. 
S. 6. 
Alljährlich im Monat Dezember haben die Ortsvorsteher auf Grund dieser Ver- 
zeichnisse (§. 5) dem vorgesetzten Oberamt je eine Uebersicht der in ihrem Gemeindebezirk 
vorhandenen Motorwerkstätten ohne und mit Wasserbetrieb, in welchen Arbeiterinnen und 
jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, nach dem Formular Beil. Nro. IX einzusenden. 
Sämmtliche Uebersichten sind unter Beifügung je einer für die beiden Arten von 
Werkstätten des ganzen Oberamtsbezirks herzustellenden Gesammtübersicht von den Ober- 
ämtern den Kreisregierungen vorzulegen, welche dieselben dem zuständigen Gewerbeauf- 
sichtsbeamten zuzustellen haben. Dieser hat die Gesammtübersichten seinem Jahresbericht 
beizufügen. 
Zu Ziff. 7 der Bekanntmachung. 
S. 7. 
Den Gewerbetreibenden bleibt überlassen, in welcher Form sie das in Ziff. 7 Abs. 2 
und Ziff. 16 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebene Verzeichniß der Ueberarbeitstage
	        
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