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Auf Grund der Anzeigen sind zu führen:
1) nach Formular Beil. Nro. V ein Verzeichniß der im Gemeindebezirk vorhandenen
Motorwerkstätten ohne Wasserbetrieb, welche über sechszehn Jahre alte
Arbeiterinnen beschäftigen;
2) nach Formular Beil. Nro. VI ein Verzeichniß der im Gemeindebezirk vorhande-
nen Motorwerkstätten ohne Wasserbetrieb, welche jugendliche Arbeiter
beschäftigen;
3) nach Formular Beil. Nro. VII ein Verzeichniß der im Gemeindebezirk vor-
handenen Motorwerkstätten mit Wasserbetrieb, welche über sechszehn Jahre
alte Arbeiterinnen beschäftigen;
4) nach Formular Beil. Nro. VIII ein Verzeichniß der im Gemeindebezirk vor-
handenen Motorwerkstätten mit Wasserbetrieb, welche jugendliche Arbeiter
beschäftigen.
Jeder Werkstätte ist für die fortlaufende Aufnahme der sämmtlichen sie betreffenden
Einträge eine Doppelseite der Verzeichnisse einzuräumen.
Dem Gewerbeaufsichtsbeamten ist auf Verlangen von dem Verzeichniß und dessen
Grundlagen Einsicht zu gestatten.
S. 6.
Alljährlich im Monat Dezember haben die Ortsvorsteher auf Grund dieser Ver-
zeichnisse (§. 5) dem vorgesetzten Oberamt je eine Uebersicht der in ihrem Gemeindebezirk
vorhandenen Motorwerkstätten ohne und mit Wasserbetrieb, in welchen Arbeiterinnen und
jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, nach dem Formular Beil. Nro. IX einzusenden.
Sämmtliche Uebersichten sind unter Beifügung je einer für die beiden Arten von
Werkstätten des ganzen Oberamtsbezirks herzustellenden Gesammtübersicht von den Ober-
ämtern den Kreisregierungen vorzulegen, welche dieselben dem zuständigen Gewerbeauf-
sichtsbeamten zuzustellen haben. Dieser hat die Gesammtübersichten seinem Jahresbericht
beizufügen.
Zu Ziff. 7 der Bekanntmachung.
S. 7.
Den Gewerbetreibenden bleibt überlassen, in welcher Form sie das in Ziff. 7 Abs. 2
und Ziff. 16 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebene Verzeichniß der Ueberarbeitstage