Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Gesetzblatt  S.  565)  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  Juli  1900,
betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Beschäftigung  von
jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  wird
hiemit  Nachstehendes  verfügt.

Zu  der  Kaiserlichen  Verordnung  und  zu  Ziff.  1  der  Bekauntmachung.
S.  1.

Für  Werkstätten  mit  Motorbetrieb,  in  welchen  in  der  Regel  zehn  oder  mehr  Arbeiter
beschäftigt  werden  und  in  welchen  nicht  ausschließlich  oder  vorwiegend  unregelmäßige
Wasserkraft  als  Triebkraft  benützt  wird,  gelten  die  §§.  135  bis  139b  der  Gewerbeordnung
  mit  der  einzigen  Ausnahme,  daß  die  Bestimmung  des  §.  135  Abs.  2  beseitigt
ist,  und  die  Kinder  zwischen  dreizehn  und  vierzehn  Jahren  gleich  den  jungen  Leuten
zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  zehn  Stunden  lang  beschäftigt  werden  dürfen,
welche  Ausnahme  wiederum  für  die  Beschäftigung  von  Kindern  in  Schleifer=  und  Polirwerkstätten
  der  Glas-,  Stein=  und  Metallverarbeitung  wegfällt.

Auf  diese  Werkstätten  finden  folgeweise  die  Bestimmungen  der  8§.  39  bis  55
der  Vollzugsverfügung  zur  Gewerbeordnung  vom  26.  März  1892  (Reg.  Blatt  S.  59)  in
ihrem  vollen  Umfang  Anwendung.  Der  dieser  Verfügung  als  Beilage  Nro.  VI  beigegebene
  Auszug  aus  den  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  über  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  (Reg.  Blatt  S.  105)  erhält  jedoch,  soweit  es  sich  um  seine  Verwendung
für  die  oben  bezeichneten  Werkstätten  handelt,  in  Nro.  VI  Abs.  1  folgende  Fassung:

„Kinder  unter  vierzehn  Jahren  und  junge  Leute  zwischen  vierzehn
  und  sechszehn  Jahren  dürfen  nicht  länger  als  zehn  Stunden
täglich  beschäftigt  werden.“

Die  Inhaber  oder  Leiter  dieser  Werkstätten  sind  hierauf  von  den  Ortsvorstehern
alsbald  besonders  aufmerksam  zu  machen.

Zu  Ziff.  6  und  Ziff.  15  der  Bekanntmachung.
§.  2.
Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  oder  jugendlichen  Arbeitern  in  allen  Werkstätten

  mit  Motorbetrieb,  in  welchen  ausschließlich  oder  vorwiegend  unregelmäßige  Wasserkraft
  als  Triebkraft  benutzt  wird  und  in  denjenigen  andern  Werkstätten  mit  Motor-