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Beil. Nr. VII.
(§. 5 der Vollz.-Verfg.)
Verzeichniß
der im Gemeindebezirk vorhandenen Motorwerkstätten
mit Wasserbetrieb,) in welchen Arbeiterinnen
über 16 Jahre beschäftigt werden.
Erlänterungen:
1) In Spalte 2b ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Korporation, Genossenschaft oder dergleichen
ist, auch der Name des Leiters (Direktors 2c.) des Betriebs anzugeben.
Wemn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitz der Werkstätte wohnt, ist auch dessen Wohnort anzugeben.
2) In Spalte 3 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision anzugeben.
3) Die Einträge in den Spalten 4 und 5 sind jeweils auf Grund des Erfunds der letzten Revision zu machen.
4) In Spalte 8 sind die Namen des Gewerbetreibenden, des Betriebsleiters oder der Aufsichtsperson, gegen
welche Strafen verhängt worden sind, anzugeben.
5) Jeder Werkstätte ist für die fortlaufende Aufnahme der sämmtlichen sie betreffenden Einträge eine Doppelseite
des Verzeichnisses einzuräumen.
*) ausschließlich der Werkstätten des Handwerks und der Schleifer= und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein= und
Metallbearbeitung.