Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Beil.  Nr.  VII.
(§.  5  der  Vollz.-Verfg.)

Verzeichniß
der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Motorwerkstätten

  mit  Wasserbetrieb,)  in  welchen  Arbeiterinnen

über  16  Jahre  beschäftigt  werden.

Erlänterungen:

1)  In  Spalte  2b  ist,  wenn  der  Unternehmer  eine  Aktiengesellschaft,  Korporation,  Genossenschaft  oder  dergleichen
  ist,  auch  der  Name  des  Leiters  (Direktors  2c.)  des  Betriebs  anzugeben.
Wemn  der  Besitzer  oder  Leiter  nicht  am  Sitz  der  Werkstätte  wohnt,  ist  auch  dessen  Wohnort  anzugeben.

2)  In  Spalte  3  ist  das  Datum  jeder  vorgenommenen  Revision  anzugeben.
3)  Die  Einträge  in  den  Spalten  4  und  5  sind  jeweils  auf  Grund  des  Erfunds  der  letzten  Revision  zu  machen.

4)  In  Spalte  8  sind  die  Namen  des  Gewerbetreibenden,  des  Betriebsleiters  oder  der  Aufsichtsperson,  gegen
welche  Strafen  verhängt  worden  sind,  anzugeben.

5)  Jeder  Werkstätte  ist  für  die  fortlaufende  Aufnahme  der  sämmtlichen  sie  betreffenden  Einträge  eine  Doppelseite
  des  Verzeichnisses  einzuräumen.

*)  ausschließlich  der  Werkstätten  des  Handwerks  und  der  Schleifer=  und  Polirerwerkstätten  der  Glas-,  Stein=  und
Metallbearbeitung.