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Hiebei ist im Steuerbuch in der Spalte 10 das Jahr und die Ziffer des Aender-
ungsverzeichnisses und in dem letzteren anstatt des Güterbuchs nunmehr Theil und Seite
des Steuerbuchs, wo die Aenderung eingetragen ist, zu allegiren.
8. 21.
Aenderungen in der Beschreibung der Gegenstände der Besteuerung, welche keinen
Anlaß zu einer Aenderung der sachlichen Steuerpflicht geben und deshalb nicht in die
Aenderungsverzeichnisse aufgenommen werden, sind aus dem Aenderungsprotokoll zum
Primärkataster (§. 9 und Anlage I der Verfügung der Ministerien der Justiz, des
Innern und der Finanzen vom 1. September 1899, betreffend die Erhaltung und Fort-
führung der Flurkarten und Primärkataster, Reg. Blatt S. 667) in das Steuerbuch zu
übertragen. Hiebei ist im Steuerbuch in der Rubrik „Bemerkungen“ Jahrgang und
Eintragsnummer des Aenderungsprotokolls zum Primärkataster anzugeben, in der Rubrik
15 des Aenderungsprotokolls dagegen auf den Eintrag im Steuerbuch zu verweisen.
8. 22.
Nachdem sämmtliche Aenderungen in das Steuersatzprotokoll und in das Steuer-
buch eingetragen sind, hat der Steuerbuchführer für jeden Steuerpflichtigen, in dessen
Kataster im Laufe des Jahres eine Aenderung eingetreten ist, das Steuerkapital im
Einzelnen und Ganzen zu berechnen und das Ergebniß im Steuersatzprotokoll vorzutragen,
sowie die Hauptsumme der einzelnen Kataster, welche sich in Folge der Ab= und Zu-
schreibungen und der durch die Steueränderungsverzeichnisse nachgewiesenen sonstigen
Aenderungen ergibt, probemäßig zu liquidiren und hiemit das Steuersatzprotokoll und,
die Berichtigung des Steuerbuchs abzuschließen.
8. 23
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Der Steuerbuchführer hat die ihm obliegenden Geschäfte persönlich zu besorgen.
Die Verwendung von Gehilfen kann jedoch von dem Gemeinderath vorbehältlich der.
Genehmigung des Oberamts gestattet werden.
8. 24.
Die Vorschriften in §§.14 bis 23 finden auch auf die Fortführung der nach §. 13
vorläufig etwa noch beibehaltenen Steuervermögensregister entsprechende Anwendung.