Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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III.  Fortführung  des  summarischen  Steuervermögensregisters.
8.  25.

Den  Gemeinden  bleibt  überlassen,  die  bisherigen  summarischen  Steuervermögensregister,
  d.  h.  die  alphabetischen  Verzeichnisse  sämmtlicher  Steuerpflichtigen,  in  welchen
jährlich  nach  Abschluß  des  „Steuersatzes  die  Gesammtkatastersummen  jedes  Einzelnen
eingetragen  werden,  auch  in  Zukunft  fortzuführen.

IV.  Schlußbestimmung.
S.  2.

Die#  Spalte  15  des  durch  §.  9  und  Anlage  1  der  Verfügung  der  Ministerien  der
Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  1.  September  1899,  betreffend  die  Erhaltung
  und  Fortführung  der  Flurkarten  und  Primärkataster  (Reg.  Blatt  S.  667),  vorgeschriebenen
  Musters  für  das  „Aenderungsprotokoll  zum  Primärkaster“  erhält  den  Eintrag-,„Steuerbuch“
  und  iwird  nach  einem  Querstrich  unterhalb  dieses  Eintrags  in  zwei
Unterspalten  getheilt  für  die  Angabe  von  „Band“  und  „Seite“  des  Steuerbuchs.

§.  27
8.  "

Alle  bisherigen  Vorschriften  über  die  Anlegung  und  Führung  der  Gemeindegüterbücher,
  soweit  sie  sich  auf  die  gleichzeitige  Eigenschaft  der  bisherigen  Güterbücher  als
Stenerbücher  beziehen,  sind  aufgehoben.

Stuttgart,  den  18.  Jannar  1900.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.