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III. Fortführung des summarischen Steuervermögensregisters.
8. 25.
Den Gemeinden bleibt überlassen, die bisherigen summarischen Steuervermögensregister,
d. h. die alphabetischen Verzeichnisse sämmtlicher Steuerpflichtigen, in welchen
jährlich nach Abschluß des „Steuersatzes die Gesammtkatastersummen jedes Einzelnen
eingetragen werden, auch in Zukunft fortzuführen.
IV. Schlußbestimmung.
S. 2.
Die# Spalte 15 des durch §. 9 und Anlage 1 der Verfügung der Ministerien der
Justiz, des Innern und der Finanzen vom 1. September 1899, betreffend die Erhaltung
und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster (Reg. Blatt S. 667), vorgeschriebenen
Musters für das „Aenderungsprotokoll zum Primärkaster“ erhält den Eintrag-,„Steuerbuch“
und iwird nach einem Querstrich unterhalb dieses Eintrags in zwei
Unterspalten getheilt für die Angabe von „Band“ und „Seite“ des Steuerbuchs.
§. 27
8. "
Alle bisherigen Vorschriften über die Anlegung und Führung der Gemeindegüterbücher,
soweit sie sich auf die gleichzeitige Eigenschaft der bisherigen Güterbücher als
Stenerbücher beziehen, sind aufgehoben.
Stuttgart, den 18. Jannar 1900.
Breitling. Pischek. Zeyer.