Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Rathhaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von 
Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission 
hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Montag, den 26. No- 
vember d. Js., haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über bean- 
standete Wahlberechtigungen dem Oberamt einzusenden. 
4) Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am dreißigsten Tage 
nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung im Negierungsblatt, also am 
Mittwoch, den 5. Dezember d. Js., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am Sonntag, den 2. Dezember d. Is. zu erfolgen. 
6) Die Ortsvorsteher haben bei Zeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung 
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und den 
§§. 13, 15 und 15 a der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Absonde- 
rungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vorhanden, 
und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein ungehin- 
dertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvorsteher 
für die Aufstellung der mit der Vertheilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllokal 
zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen. 
Den Oberämtern ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. 
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13 bis 
18 des Landtagswahlgesetzes und die §§. 11—22 der Vollzugsverfügung hingewiesen 
und darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme des am Schluß des 
§. 18 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur Wahlhandlung ein- 
schließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht. 
8) Die Ermittelung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag, den 8. Dezember d. Js. stattzufinden. 
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung der Wahlen wird im Uebrigen auf die Be- 
stimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg. Blatt
	        
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