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nach seinem Tode aber erhalten sie, wenn sie aus einer als statutengemäß anerkannten
Ehe entsprossen sind, alle zusammen die Apanage, welche ihrem Vater zur Zeit seines
Todes gebührte, und unter ihnen besteht dann jus accrescendi.
Artikel 16.
Descendenten eines Nachgebornen, welche aus einer verpönten Heirath entsprossen
sind, steht kein Anspruch auf die Apanage ihres Vaters zu.
Artikel 17.
Die Bestimmungen der Art. 15 und 16 gelten nur von den Söhnen, d. i. nur von
der ersten Generation der männlichen Descendenz eines unmittelbar vom Erstgebornen
abstammenden Nachgebornen. Die Söhne desjenigen Nachgebornen, der unter den im
Titel IV Art. 13 angegebenen Umständen eine standesmäßige Ehe eingegangen hat, ge-
nießen zusammen den vollen Betrag der erhöhten, von ihrem Vater bei seinem Tode
genossenen Apanagen ohne Rücksicht, ob der Erstgeborne nachmals männliche Succession
erhalten hat oder nicht.
Artikel 18.
Die Nachkommen und Apanagirten in weiteren Generationen, d. i. die Enkel, Ur-
enkel der Nachgebornen, haben keine Ansprüche mehr auf die Apanagialbezüge ihres Groß-
vaters, Urgroßvaters, diese fallen an das Haus zurück.
Dagegen werden für jeden aus einer nach Titel IV Art. 3, 4 und 5 als statuten-
gemäß erkannten Ehe erzeugten männlichen Sprossen späterer Generationen aus der von
einem Nachgebornen gestifteten Linie von dem Tage an, an welchem seine Geburt dem
Hause notificirt wurde, 4000 fl., und, wenn der Stifter der Linie sich in dem Falle des
Titel IV. Art. 13 befand, 8000 fl. zurückgelegt. Dieser Fond ist gehörig zu versichern,
er wird besonderer Verwaltung und zwar dergestalt übergeben, daß die Zinsen stets
wieder zu Kapital geschlagen werden. Diesem Fond werden an dem Tage, an welchem
ein solches Familienglied den Revers auf das gegenwärtige Hausgesetz ausstellt, abermals
4000 fl. und im Falle des Titels IV Art. 13 8000 fl. zugelegt.
Der Genuß und das Eigenthum dieses ganzen Fonds wird dem obenerwähnten
Familienmitgliede nur mit zurückgelegtem 21. Lebensjahre eingeräumt, jedoch sollen aus