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gut, jedoch ohne Veräußerlichkeit der Substanz gestattet, wenn unabweisliche Nothwendig-
keit vorliegt oder entschiedener nachhaltiger Nutzen dadurch erzielt wird.
Minderjährige Agnaten werden durch Vormünder vertreten.
Artikel VII.
Für den Fall, daß der Mannsstamm einer Linie ausstirbt, geht das hinterlassene
Stammgut in Haupt- und Nebensache, in Beweglichem und Unbeweglichem auf den Chef
der noch blühenden Linie über und wird mit dem Stammgute dieser Linie in Ein nach
der Primogenitur-Ordnung vererbendes Gesammtgut vereinigt. Auch der Nachlaß des
letzten Besitzers wächst dem Stammgute zu, sofern er nicht inter vivos oder mortis causa
darüber verfügt hat.
Artikel VIII.
Von dem Zeitpunkte der Vereinigung der bis dahin getrennten Stammgüter in Ein
Gut in der Hand des Chefs der fortblühenden Linie erhöhen sich die Apanagen der
Nachgebornen und die Bezüge der Töchter in der Weise, daß die Beträge, welche bisher
jede Linie allein leistete, zusammengezogen und künftig in Einer Summe den Berechtigten
verabfolgt werden.
Außerdem wird — neben diesen statutarischen Bezügen — den Töchtern des letzten
Besitzers der erloschenen Linie und beziehungsweise den Kindern seiner vorverstorbenen
Töchter eine Aversalsumme von ... ... Mark von dem Stammgutsnachfolger zu gleich-
heitlicher Vertheilung ausbezahlt. Auf entferntere Grade erstreckt sich diese besondere Zu-
wendung nicht. Hinterläßt der letzte Chef der aussterbenden Linie eine Wittwe, so
erhöht sich ihr Wittum vom obigen Zeitpunkte an auf den Betrag von ... ... Mark.
Artikel IKK.
Sollte das Fürstenhaus Oettingen im Mannsstamme gänzlich erlöschen, so bleibt
das gesammte Stammgut gleichwohl bestehen und wird nicht der Disposition des letzten
Besitzers überlassen. Es findet wiederum Succession nach Erstgeburtsrecht in Linealerbfolge
statt und zwar succedirt — mit Ausschluß einer Regredienterbschaft — zunächst die älteste
Tochter des letzten Besitzers und beziehungsweise ihre Descendenz, in Ermanglung einer
solchen die zweit= resp. drittälteste, und wenn direkte Nachkommen nicht vorhanden oder
kinderlos gestorben sind, diejenige Tochter, welche nach der für den Mannsstamm bestan-