Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

843 
49. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 7. Dezember 1900. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, betreffend die Untersuchung der 
Bodenseeschiffe und die Ausstellung der Bodenseeschifferpatente. Vom 26. November 1900.— Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern, betreffend die Genehmigung der Löserstiftung in Mergentheim. Vom 22. No- 
vember 1900. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Genehmigung der Stiftung 
„St. Annastift“ in Dotternhausen, Oberamts Rottweil. Vom 22. November 1900. — Verfügung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Grundbestimmungen der Centralstelle für Gewerbe und Handel. 
om 30. November 1900. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Ermächtigung weiterer Orts- 
steuerämter zur Ausfertigung von Uebergangesscheinen für die Versendung von Bier, geschrotenem Malz, 
Wein und Obstmost. Vom 23. November 1000. — Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend 
die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges. Vom 4. Dezember 1900. 
Verfügung der Ministerien der answärtigen Angelegenheiten und des Innern, 
bekreffend die Untersuchung der Bodenseeschiffe und die Ausstellung der Bodenseeschifferpatente. 
Vom 26. November 1900. 
Zum Vollzug der Artikel 5, 6, 7 und 10 der Internationalen Schiffahrts= und 
Hafenordnung für den Bodensee vom 22. September 1867 (Reg. Blatt von 1868 S. 40),) 
sowie der §§. 1—7 der K. Verordnung vom 25. September 1899, betreffend Vorschriften 
für die Sicherheit der Bodenseeschiffahrt (Neg. Blatt S. 721), wird in Betreff der Unter- 
suchung der Bodenseeschiffe und der Ausstellung der Bodenseeschifferpatente unter Auf- 
*) Zu Art. 10 ist auf Grund des Konstanzer Protokolls vom 8. April 1899 zwischen den Regierungen der 
Bodenseeuferstaaten weiter vereinbart worden, daß das Schifferpatent außer zur Führung von Segel= und Dampf- 
schiffen auch zur Führung eines Motorschiffs und eines zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden 
Motorboots erforderlich sein und zur Führung eines Damnpfschiffs, eines Motorschiffs und eines zur gewerbs- 
mäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorboots nur ertheilt werden soll, nachdem der Nachweis über 
eine längere Beschäftigung auf solchen Fahrzeugen und über die Befähigung zur Führung derselben erbracht 
worden ist.
	        
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