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wesenden. Bei namentlichen Abstimmungen ist in den Protokollen das Stimmenverhält-
niß bei den Vertretern der Handelskammern, den Vertretern der Handwerkskammern,
den durch Ernennung berufenen Beiräthen und bei den Mitgliedern des Verwaltungs-
kollegiums getrennt anzugeben.
Das Gleiche hat bei Mittheilung von Gutachten an andere Behörden und bei Vor-
lagen an das Ministerium zu geschehen, wenn die Ansicht der Mehrheit des Verwaltungs-
kollegiums von dem Gesammtbeschluß abweicht.
Die Ansicht der Minderheit ist auf deren Verlangen in das Gutachten oder die
Vorlage an das Ministerium aufzunehmen, außerdem ist jedes Mitglied berechtigt, seine
Ansicht schriftlich zu Protokoll zu geben.
S. 15.
Diejenigen Geschäfte, welche der Berathung und Beschlußfassung des Gesammt-
kollegiums nicht unterliegen, werden vom Verwaltungskollegium theils im Bureau, theils
im Kollegium erledigt.
S. 16.
Der kollegialen Berathung und Beschlußfassung im Verwaltungskollegium unterliegen:
1) die Vorberathung der dem Gesammtkollegium zu unterbreitenden Gegenstände,
insbesondere des Etats der Centralstelle;
2) die Verwilligung von Reise= und Gewerbeunterstützungen, sofern sie den Betrag
von 100 Jx übersteigen;
3) die Stellung der von der Centralstelle ausgehenden Anträge auf Anstellung oder
Entlassung von Staatsdienern (Verfassungsurkunde §. 43) mit Ausnahme der
Militäranwärter;
4) die endgültige Annahme und Entlassung des bei den Fachschulen angestellten
Lehrpersonals, sowie der Assistenten am chemischen Laboratorium, soweit es sich
nicht um die Besetzung pensionsberechtigter Stellen handelt;
5) die Verhängung von Strafen wegen Ungehorsams oder Ungebühr auf Grund
der Art. 2 bis 3 des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg. Blatt S. 153), sowie
die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Staatsbeamte und Bedienstete, so-
weit hiezu nach den bestehenden Vorschriften nicht der Vorstand zuständig ist
(Königliche Verordnung vom 13. Februar 1877, Reg. Blatt S. 14);