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Hausverwaltung stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des Vorstands der Centralstelle.
Die Anschaffungen für diese Institute werden vom Vorstand der Centralstelle, soweit
thunlich nach Rücksprache mit dem Referenten und mit dem Verwalter (Custos) des be-
treffenden Instituts, angeordnet, sofern nicht von dem Vorstand einem Mitglied der
Centralstelle oder einem Beamten des betreffenden Instituts besondere Vollmacht zu An-
schaffungen auf auswärtigen Plätzen ertheilt worden ist.
S. 20.
Die Verwendung des der Centralstelle beigegebenen Personals, insbesondere der
Bediensteten beim Landesgewerbemuseum und bei den übrigen Instituten der Centralstelle,
sowie bei der Hausverwaltung, der Wander= und anderer technischer Lehrer u. s. w.,
steht unmittelbar zum Ermessen des Vorstands.
§. 21.
Der Vorstand ist befugt, vorbereitende Untersuchungen anstellen zu lassen und Vor-
berathungen durch Kommissionen anzuordnen, und hiezu theils Mitglieder und Beiräthe
der Centralstelle, theils andere Sachverständige zu berufen.
Auch kann er solche Sachverständige in einzelnen Fällen zur Theilnahme an den
Verhandlungen des Verwaltungskollegiums oder des gesammten Kollegiums mit berathen-
der Stimme beiziehen.
Insoweit hinsichtlich der Kollegialverhandlungen, der Bureaureferate und der Kanz-
leigeschäfte keine besonderen Vorschriften gegeben sind, kommen die in dieser Hinsicht für
die Kreisregierungen ertheilten Bestimmungen zur Anwendung.
IV. Verkehr mit anderen Behörden.
S. 23.
Gegenstände, welche zugleich in den Geschäftskreis der Centralstelle für die Landwirth-
schaft eingreifen, können durch Abgeordnete beider Stellen vorberathen oder durch voll-
ständigen Zusammentritt beider Kollegien behandelt werden.
S. 24.
Der Centralstelle ist gestattet, in Gegenständen ihres Geschäftskreises auch außerhalb
Württembergs Nachforschungen und Erkundigungen einzuziehen und zu diesem Zwecke mit