Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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§. 59. 
Bedingungen für die Annahme von Zeitungsbestellungen. 
I. Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Bestell- 
ungen auf die ihnen zum Vertrieb übergebenen Zeitungen und Zeitschriften, sowie 
deren Versendung und Abgabe an die Besteller. 
II. Für die Bestellungen sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. 
III. Der Zeitraum, für welchen Bestellungen auf Zeitungen angenommen 
werden können, ist in den Zeitungspreislisten der Postanstalten angegeben. 
IV. Um auf den Empfang aller von dem Beginne der Bezugsfrist ab erschei- 
nenden Blätter rechnen zu können, ist die Bestellung bei der Postanstalt so zeitig 
anzumelden, daß dieselbe der Postanstalt des Verlagsorts noch vor dem Beginne 
der Bezugsfrist übermittelt werden kann. 
V. Bestellungen auf bereits vollständig erschienene Jahrgänge von Zeitschriften 
werden von den Postanstalten insoweit angenommen, als die Verleger auf solche 
Lieferungen einzugehen bereit sind. 
VI. Bei der Bestellung sind die in den Zeitungspreislisten angegebenen Preise 
einschließlich der etwaigen Zustellgebühren (§. 60) für die ganze Bezugszeit sofort 
baar zu entrichten. 
F. 60. 
Zeitungsbestellgeld. 
Für die Belieferung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften, 
welche nicht regelmäßig während der Dienststunden für das Publikum am VPost- 
schalter abgeholt werden, ist eine besondere Zustellgebühr zu entrichten. Dieselbe 
beträgt für das Exemplar 20 Pf. jährlich bei wöchentlich einmaligem oder selte- 
nerem Erscheinen der Zeitung, sowie 20 Pf. jährlich mehr für jede weitere Aus- 
gabe in der Woche. Etwa bei der Berechnung des Bestellgelds für eine Bezugszeit 
sich ergebende Bruchpfennige werden auf den nächsten vollen Pfennig aufgerundet. 
F. 61. 
Nachsendung von Zeitungen. 
I. Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an 
eine andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Ueber-
	        
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