Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Pfarr- oder Schulgemeinden als Bezugsberechtigte betheiligt sind, unter Zustimmung 
des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens zugelassen werden. 
Die Vorschriften in Abs. 2 bis 4 sind auch zu beachten, wenn einer im Wege freier 
Vereinbarung erfolgenden Ablösung die Genehmigung ertheilt wird (Art. 2 Abf. 2). 
Art. 21. 
Liegt den Gemeinderechtsbesitzern die Verbindlichkeit zu einem Neubau oder der Er- 
weiterung eines öffentlichen Zwecken dienenden Gebäudes oder einer Brücke ob, so ist 
von denselben ein Abfindungskapital zu entrichten, welches bis zum Tage der Bezahlung 
mit 4% zu verzinsen ist. Wie die Verbindlichkeit zu einem Neubau eines öffentlichen 
Zwecken dienenden Gebäudes ist auch die Verbindlichkeit zur Erneuerung der Orgel, 
Kirchenglocken, Kirchenuhr und dergl. zu behandeln. 
Zur Ermittlung des Abfindungskapitals werden die Zeiten und Kosten der künf- 
tigen Neubau= oder Bauerweiterungsfälle durch Schätzung bestimmt und die Kosten unter 
Berechnung von Zins und Zinseszinsen zu 3% auf den in Art. 42 Abs. 1 bezeichneten 
Zeitpunkt diskontirt; 80%½% des so gefundenen Betrages bilden das Abfindungskapital. 
Ist die Verbindlichkeit zu den in Abs. 1 bezeichneten Leistungen nur eine aushilfs- 
weise eintretende, so ist bei der Berechnung des Abfindungskapitals der Umfang der ver- 
wendbaren Mittel des in erster Linie Verpflichteten entsprechend zu berücksichtigen. 
Bezüglich der für den bestimmungsgemäßen Zweck der Bauten erforderlichen Größe 
derselben ist das Bedürfniß nach den zur Zeit der Ablösung bestehenden Verhältnissen 
zu bemessen, worüber, wie auch über die Bauweise, im Falle der Meinungsverschiedenheit 
der Parteien die Kreisregierung, soweit es sich um Gebäude für Zwecke der Kirche oder 
Schule handelt, unter Zustimmung der kirchlichen oder Schulaufsichtsbehörde, entscheidet. 
Wenn Seitens der zum Bezug des Abfindungskapitals berechtigten bürgerlichen Ge- 
meinde gemäß Art. 14 Abs. 3 ein Ablösungskapital an die Gemeinderechtsbesitzer zu ent- 
richten ist, so kann der Betrag des letzteren gegen die Schuldigkeit der Gemeinderechts- 
besitzer aufgerechnet werden (zu vergl. jedoch Art. 18 Abs. 2 Satz 2), es ist aber alsdann 
dem Baufonds der entsprechende Betrag Seitens der bürgerlichen Gemeinde zu ersetzen. 
Die in Abs. 1 bis 5 gegebenen Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, 
wenn den Gemeinderechtsbesitzern, sei es in erster Linie, sei es aushilfsweise, die Ver- 
pflichtung zur Neuanlegung oder Erweiterung eines Friedhofs obliegt.
	        
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