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Art. 26.
Wird in den Fällen des Art. 25 die Ablösung von mindestens einem Zehntheil
der zu gemeinschaftlichen Nutzungen Berechtigten oder zu gemeinschaftlichen Leistungen
Verpflichteten verlangt, so hat der Ortsvorsteher, und zwar, wenn die Betheiligten in
mehreren Gemeinden wohnen, der Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde, in welcher die
Mehrzahl derselben ihren Wohnsitz hat, sämmtliche der Gemeinschaft angehörenden Be-
rechtigten oder Verpflichteten zusammenzuberufen, um in einer Versammlung derselben das
Ablösungsverlangen zur Abstimmung zu bringen.
Die Versammlung, von welcher dem Oberamt rechtzeitig Anzeige zu erstatten ist,
wird vom Ortsvorsteher geleitet. Ist der Ortsvorsteher als Gemeinderechtsbesitzer bethei-
ligt oder erscheint er aus sonstigen Gründen zur Leitung der Versammlung nicht geeignet,
so tritt das Oberamt (zu vergl. auch Art. 24 Abs. 1) an seine Stelle.
Art. 27.
Zu der Abstimmungsverhandlung sind die Betheiligten oder ihre Vertreter besonders,
soweit dies aber nicht thnnlich ist, durch öffentliche Aufforderung zu laden. Ueber die
Eröffnung der Ladung sowie über die ergangene öffentliche Aufforderung sind Bescheinig-
ungen zu den Akten zu bringen.
Die Ladung hat unter Androhung des Rechtsnachtheils zu erfolgen, daß diejenigen,
welche bei der Abstimmung weder in Person erscheinen noch durch einen, seine Ver-
tretungsbefugniß nachweisenden Bevollmächtigten vertreten sind, als der beantragten
Ablösung zustimmend angesehen und von der Theilnahme an der Wahl der Bevoll-
mächtigten (Art. 30) ausgeschlossen werden und daß ein Einspruch oder eine Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen diese gesetzlichen Folgen des Ausbleibens nicht
stattfindet.
Hinsichtlich der Vertretung von Realgemeinderechten, welche dem Staat, einer Ge-
meinde, einer sonstigen juristischen Person oder einem Bevormundeten zustehen, hin-
sichtlich der Vertretung von Realgemeinderechten einer Ehefrau, welche in der Verwal-
tung des Ehemanns, und von Realgemeinderechten von Kindern, welche in der Ver-
waltung des Vaters oder der Mutter sich befinden, von Lehen= und Fideikommißgütern
sowie hinsichtlich der Vertretung von Realgemeinderechten, welche im Rechtsstreit befangen
sind, kommen die Vorschriften der Art. 14 und 15 Abs. 1 des Feldbereinigungsgesetzes