Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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des allgemeinen Theils des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Rechts der Schuldverhältnisse 
und des Sachenrechts, sowie der zugehörigen Ausführungsbestimmungen; 
6) die Hauptregeln des Civilprozesses einschließlich des Verwaltungsrechtsverfahrens, 
sowie die Hauptregeln des Strafprozesses. 
Verlangt wird überdieß praktische Fertigkeit in Ausführung der im Gebiet der 
Amtskörperschafts-, Gemeinde= und Stiftungsverwaltung vorkommenden Geschäfte, ins- 
besondere in der Behandlung schwieriger Rechnungsfälle. 
8. 8. 
Die bei der Prüfung als befähigt erklärten Kandidaten erhalten Zeugnisse, welche 
die zuerkannte Befähigungsstufe angeben und von dem Vorstand und den Mtgliedern 
der Prüfungskommission unterzeichnet sind. 
Die Namen der für befähigt Erklärten werden im Staatsanzeiger veröfentlicht. 
8. 9. 
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen: 
Klasse 1 (obere), 
Klasse II (mittlere), 
Klasse III (untere) 
bezeichnet. 
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen a und b, durckwelche die Annähe- 
rung an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
8. 10. 
Kandidaten, welche bei zwei Prüfungen gemäß §. 6 von de Prüfung ausgeschlossen 
oder des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden sind, srie solche, welche sich der 
Prüfung zweimal unterzogen haben, ohne für befähigt erklé worden zu sein, werden 
zu der Prüfung nicht weiter zugelassen. 
Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen P.fung zur Erlangung eines 
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb 2 Zeitraums von drei Jahren 
seit Erstehung der früheren Prüfung gestattet; auch i in solchem Fall das bei der 
früheren Prüfung erlangte Zeugniß vor Beginn der ne“u Prüfung bei dem Ministerium 
des Innern oder bei der Prüfungskommission zu b#erlegen. Das frühere Zeugniß 
wird durch das neue Zeugniß, mag dieses günstiger er ungünstiger lauten, ersetzt.
	        
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