Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

921 
N 33. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 27. Dezember 1900. 
Inhalt: 
Wassergesetz. Vom 1. Dezember 1900. 
  
  
Wassergesetz. Vom 1. Dezember 1900. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Erster Rbschnitt. 
Allgemeinc Rechtsverhältnisse der Gewässer. 
Art. 1. 
Die in natürlichem oder künstlichem Bett ständig fließenden Gewässer, sowie die- 
jenigen Seen, welche einen in gleicher Weise ständig fließenden Ablauf haben, sind öffent- 
liche Gewässer. 
Die öffentlichen Gewässer sind nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses 
Gesetzes dem Gemeingebrauch unter Aufsicht der Staatsgewalt überlassen. 
Wohlerworbene Rechte Einzelner an diesen Gewässern, mögen sie auf dem öffentlichen 
oder auf dem Privatrecht beruhen, bleiben, soweit nicht Art. 7 etwas Anderes bestimmt, 
als dem öffentlichen Recht angehörige Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes mit 
unverändertem Inhalt bestehen. Ihre Ausübung unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes.
	        
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