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mit dem Ufer über den die Uferlinie bestimmenden Wasserstand sich erhebt, so fällt die
hiedurch gebildete Insel, sobald sie zwei Jahre bestanden hat, den Eigenthümern der
gegenüber liegenden Ufergrundstücke insoweit als Eigenthum zu, als sie zwischen den
Ufern dieser Grundstücke und der Mittellinie des Betts gelegen ist (zu vergl. übrigens
Art. 11, 12 und 14).
Auf den Bodensee und den Federsee findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Art. 11.
Soweit behufs Erhaltung oder Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Wasser-
laufs die Beseitigung von Ausbreitungen des Ufers (Art. 9 Abs. 1), von Anschwemm-
ungen (Art. 9 Abs. 3) oder von Inseln im Bett eines fließenden öffeutlichen Gewässers
(Art. 10) nöthig ist, welche nachweisbar erst im Laufe der vorausgegangenen fünf Jahre
entstanden sind, haben die Eigenthümer die Beseitigung durch den zur Unterhaltung des
Gewässers Verpflichteten ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Der fünfjährige
Zeitraum wird rückwärts von dem Tage an berechnet, an welchem dem betheiligen Eigen-
thümer von dem Verlangen des Unterhaltungspflichtigen durch Vermittlung des Ober-
amts Eröffnung gemacht worden ist. Liegt ein, keinen Aufschub duldender Nothstand
vor, so kann ohne Weiteres die sofortige Beseitigung der Ausbreitung, der Anschwemm-
ung oder der Insel durch das Oberamt angeordnet werden. In anderen Fällen ist dem
Unterhaltungspflichtigen vom Oberamt eine angemessene Frist zu ertheilen, binnen welcher
er die Anerkennung der Verpflichtung Seitens des Eigenthümers beizubringen oder gegen
denselben Klage zu erheben hat. Ueber Streitigkeiten hinsichtlich der Verpflichtung zur
unentgeltlichen Gestattung der Beseitigung wird von den Verwaltungsgerichten in dem
für die Fälle des Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember
1876 festgesetzten Verfahren entschieden.
Wird die Beseitigung der Ausbreitungen, Anschwemmungen oder Inseln nicht
innerhalb zweier Jahre seit der durch Anerkennung oder rechtskräftiges Urtheil erfolgten
Feststellung der Verpflichtung bewirkt, so erlischt die Verpflichtung des Eigenthümers,
die Beseitigung zu dulden.
Art. 12.
Wenn durch die Regulirung eines öffentlichen Gewässers oder die Verlegung seines
Laufes innerhalb des Bereichs des Unternehmens Ausbreitungen des Ufers (Art. 9