Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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II. Einleitung von Flüssigkeiten in öffentliche Gewässer außerhalb des Gemeingebrauchs. 
Art. 23. 
Zur Einleitung übelriechender, eckelhafter oder schädlicher Flüssigkeiten in ein öffent- 
liches Gewässer ist polizeiliche Erlaubniß erforderlich. 
Dasselbe gilt von der Einleitung des innerhalb der Ortschaften sich ergebenden 
häuslichen und gewerblichen Abwassers mittelst Sammelkanälen. 
Zuständig zur Ertheilung der Erlaubniß, welche auch daun erforderlich ist, wenn 
eine bereits zugelassene Einleitung bezüglich der Art oder Menge der einzuleitenden Flüs- 
sigkeiten in erschwerender Weise geändert werden will, ist die Kreisregierung. Dieselbe 
hat hiebei die zum Zwecke der Reinhaltung erforderlichen Vorschriften zu geben. 
Wird durch die beabsichtigte Einleitung von Flüssigkeiten der in Abs. 1 und 2 be- 
zeichneten Art der Gemeingebrauch des öffentlichen Gewässers gefährdet oder ergeben 
sich aus derselben sonstige Mißstände, und ist es nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen 
Kosten möglich, dieser Folge durch geeignete Schutzmaßregeln vorzubeugen, so kann die 
Erlaubniß von der zuständigen Verwaltungsbehörde nur ertheilt werden, wenn nach 
ihrem Ermessen keine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist und über- 
dies der aus dem geplanten Unternehmen zu erwartende Nutzen von größerer gemein- 
wirthschaftlicher Bedeutung ist, als der aus der Einleitung entstehende Nachtheil. 
Wo wegen besonderer örtlicher Verhältnisse geringere Bedenken gegen die Einleitung 
von Flüssigkeiten der in Abs. 1 bezeichneten Art bestehen, kann die Kreisregierung die 
Ertheilung der Erlaubniß zur Einleitung solcher Flüssigkeiten dem Oberamt für bestimmte 
Zeit übertragen. 
Art. 24. 
Durch das Ministerium des Innern können die Flüssigkeiten, welche nach ihrer 
Beschaffenheit oder ihrem Gehalt an schädlichen Stoffen unter die Vorschrift des Art. 23 
Abs. 1 fallen, sowie die Voraussetzungen näher bestimmt werden, unter welchen die Zu- 
lassung der Einleitung solcher Flüssigkeiten nur nach Maßgabe des Art. 23 Abft. 4 
erfolgen darf. Ebenso kann von dem Ministerium des Innern die Einleitung einzelner 
Flüssigkeiten in ein öffentliches Gewässer überhaupt allgemein verboten werden.
	        
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