Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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lichen Oberamt legt dieses die sämmtlichen in der Sache erwachsenen Akten der Kreig. 
regierung vor. 
Findet diese die Erklärungen oder Vorschläge der Oberkirchenbehörde oder Beschlüsse 
der örtlichen Behörden, welche jenen zu Grund liegen, zu beanstanden, so setzt sie sich, 
bevor sie diese Beanstandungen an das gemeinschaftliche Oberamt ausschreibt, mit der 
Oberkirchenbehörde behufs Verständigung über die Meinungsverschiedenheit in's Benehmen. 
S. 11. 
Glaubt die Oberkirchenbehörde und die Kreisregierung oder eine dieser Behörden 
Beschlüssen der Ortskollegien nicht zustimmen zu können, oder vermögen sie sich über 
einzelne Punkte nicht unter sich zu verständigen, so beauftragt die Kreisregierung das 
gemeinschaftliche Oberamt, unter Mittheilung der von den Aufsichtsbehörden erhobenen 
Anstände nebst der je von der Aufsichtsbehörde für und gegen die Beanstandung gegebe 
nen Begründung die betheiligten Ortsbehörden zur Beschlußfassung über die beanstandeten 
Punkte aufzufordern und die hienach gefaßten Beschlüsse ihr vorzulegen. 
Ueber jede Beschlußfassung, welche Ansprüche der Kirchengemeinde berührt, ist ins. 
besondere auch der Kirchengemeinderath beziehungsweise Kirchenstiftungsrath zu hören. 
§. 12. 
Die Kreisregierung kann auch von sich aus oder auf Antrag der Oberkirchenbehörde. 
des gemeinschaftlichen Oberamts, der örtlichen Kollegien oder der betheiligten Dritten 
während des Verfahrens Verständigungsversuche durch das gemeinschaftliche Oberam 
oder durch einen beauftragten Beamten und zwar, wo solche auf schriftlichem Wege ui 1 
zweckdienlich erscheinen und die Bedeutung des oder der Streitpunkte dies rechtferti 4. 
auch in mündlichen, am Sitze der örtlichen Kollegien oder des Oberamts vorzunehmen 
den Verhandlungen zwischen den Betheiligten anordnen. Die Oberkirchenbehörde ist 
befugt, an solchen Verhandlungen auf ihre Kosten einen von ihr Beauftragten theil 
nehmen zu lassen, weshalb ihr von jeder solchen Verhandlung rechtzeitig unter Bezei ch 
nung ihres Gegenstandes Kenntniß zu geben ist. 
8. 13. 
Ist eine Einigung zwischen den örtlichen Kollegien und den Aufsichtsbehörden er 
zielt, so setzt hievon die Kreisregierung das gemeinschaftliche Oberamt in Kenntniß, welches
	        
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