987
Wassernutzungsrechten und Genehmigung von Wasserbenützungsanlagen (Reichs-
gewerbeordnung §§. 20 und 21, Wassergesetz Art. 31 Abs. 2, 3, 4 und 5).“
Die Nr. 81 des angeführten Tarifs erhält folgende Fassung:
„Nr. 81. Wassernutzungsrechte und Wasserpolizei:
I. Verleihung von Wassernutzungsrechten (Art. 31 des Wassergesetzes):
1) für die Ertheilung der Verleihung 5 bis 500 4, welche Summe bei Stau-
anlagen zu Triebwerken unter Zugrundelegung von 5 / für die rohe Pferde-
kraft bis zu 5000 1/x erhöht werden kann;
2) für die Verlängerung der Frist in den Fällen des Art. 36 Abs. 3 des ange-
führten Gesetzes und des §. 49 Abs. 1 und 2 der Reichsgewerbeordnung, sowie
für die Fristung in den Fällen des Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2 des= angeführten
Gesetzes und des §. 49 Abs. 3 bis 5 der Reichsgewerbeordnung 3 bis 150 MA
Genehmigung von Wasserbenützungsanlagen, soweit hiemit eine Verleihung nicht
verbunden ist:
1) für die Ertheilung der Genehmigung (Art. 31 Abs. 5 des angeführten Gesetzes
und Reichsgewerbeordnung §§. 16 bis 2))) u .sbis 150 4¾,
2) für die Genehmigung von Aenderungen solcher Anlagen oder des Betriebs
derselben (angeführtes Gesetz Art. 31 Abs. 5, Reichsgewerbeordnung §. 25)
3 bis 100 4,
3) für die Verlängerung der Frist im Falle des Art. 36 Abs. 3 des angeführten
Gesetzes, sofern die Fristverlängerung nicht auch zugleich in Beziehung auf
„eine Verleihung ertheilt it . ..3bts9)«-ä
Zwangsverpflichtungen zu Gunsten fremder Woferbenützungsanlagen:
für die Anerkennung einer Zwangsverpflichtung (angeführtes Gesetz Art. 56
bis 63), sofern mit ihr eine Verleihung oder die' Genehmigung einer Wasser-
benützungsanlage oder der Aenderung einer solchen beziehungeweis des Betriebs
derselben nicht verbunden iifsft 3 bis 600 +
IV. Für die Ertheilung derkpolizeilichen Erllubuß in den Fällen der Art. 23 und 25
des angeführten Gesetzes . . .. 5 bis 200 +
Für eine sonst nach den Vorschriften dis II. Abschnittes Ziff. 1 und III des
angeführten Gesetzes (Art. 16 bis 22, 28 und 29 desselben) zu ertheilende
II.
—
III.
—
—
V.