Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht sofort wieder 
eingezogen werden (8§. 64,6 und 82,60). 
R. M. G. 8. 51. 
Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor dem erwähnten Zeitpunkt aus dem Schulamte für immer 
entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Bezirkskommando zur weiteren Anzeige an 
die Ersatzbehörden hiervon Mittheilung zu machen. 
Auf Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche den Berechtigungsschein zum 
einjährig-freiwilligen Dienste erworben haben, finden die für Einjährig-Freiwillige gegebenen Be- 
stimmungen Anwendung. 
S. 10. 
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Bildungs- und Lehr-Anstalten. 
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Militärzöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten auf Staats- 
kosten unterhalten bezw. unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienstpflicht nach den allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. 
Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie für jedes 
Jahr, während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger aktiv zu dienen haben. 
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
S. 11. 
Reservepflicht. 
Die Reservepflicht wird von demselben Zeitpunkt ab berechnet, wie die aktive Dienstpflicht, auch 
wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. 
Die #nranschuween der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter 
eingetheilt. 
Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienste entlassen 
werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein (§. 7,), 
M. Str. G. s. 18. R. M. G. S. 62. 
Mannschaften der Reserve, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder einen 
Befehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der 
etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe (§. 119), unter Verlängerung ihrer Dienst- 
pflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. 
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter 
zurückversetzt werden. 
.M. G. S. 67. 
Die Entscheidung hierüber steht dem Bezirkskommandeur zu. 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr ersten Aufgebots (§. 12, 1 is 3) erfolgt bei den 
nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der Zeit vom 1. April 
bis 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden 
Jahres zur Landwehr versetzt. 
R. M. G. S. 62. G. v. 6. 5. 80. Art. I. S. 4. 
  
Ueber Reservepflicht ehemaliger Ersatzreservisten siehe §. 13, und s.
	        
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