Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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es sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines Truppen-(Marine-stheils die Genehmigung zur 
Ertheilung des Meldescheins gibt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 10. 
Ueber freiwillige Meldung zur Aushebung im Musterungstermine siehe §. 63, s. 
Die Einstellung bezw. Annahme von Ersatz= oder Marine-Ersatzreservisten zu einjährig= (§§. 9 und 
88), zweijährig-, dreijährig= oder vierjährig-freiwilligem Dienste, von Marine-Ersatzreseroisten 
auch zu fünf= oder sechsjährig-freiwilligem Dienste, ist zulässig. Dieselbe ist abhängig zu machen 
von dem obrigkeitlichen Nachweise, 
a) daß der sich Meldende sich gut geführt hat, 
b) daß derselbe durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist. 
Der Nachsuchung und Beibringung eines Meldescheins (Ziffer 1 und 2) bedarf es nicht. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten (§. 93, 1) bedürfen behufs Eintritts zu zwei- 
jährigem, dreijährigem oder vierjährigem bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem 
Dienste keines Meldescheins. 
§. 85. 
Annahmeschein. 
Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem 
sie dienen wollen, frei. 
W. G. S. 17. 
Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins an den Kommandeur dieses 
Truppentheils zu wenden, der, sofern er kein Bedenken gegen die Annahme hat, ihre körperliche 
Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme entscheidet. 
Die Einstellung von Freiwilligen findet in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der 
Regel am Rekruten-Einstellungstermin und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. 
Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum 
Offizier dienen wollen oder welche in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. 
.Wenn keine Stellen offen sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht 
eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres 
Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 
Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheins nach Muster 16. Die Aus- 
händigung desselben hat von dem betreffenden Truppentheile zu erfolgen, und ist damit eine 
Belehrung gemäß Ziffer 4 und 5 zu verbinden. 
Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Einstellung zu den 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
R. M. G. SS. 34 und 56. 
Sie stehen unter der Kontrole des Bezirkskommandos desjenigen Ortes, nach welchem sie 
beurlaubt sind, werden durch den Truppentheil dorthin überwiesen und durch Vermittelung dieses 
Bezirkskommandos einberufen. 
Anwendung. 
R. M. G. 
ie Festsetzungen des §. 80, 2 und s finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen sinngemäße 
. 
60, 3 und 4. 
. Ueber den freiwilligen Eintritt in die Marine siehe Marineordnung.
	        
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