Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

 

daher  eine  nach  Reichsrecht,  nicht  nach  Landesrecht  strafbare
  Handlung'!).

$  9.  Geltung  der  Kriegsgeseize  für  Militärpersonen.

I)  $6  BZ0O.  sagt:  »Die  Militärpersonen  stehen  während
  des  Belagerungszustandes  unter  den  Gesetzen,  die
für  den  Kriegszustand  erteilt  sind.  —  Auch  finden  auf

dieselben  die  $S  8  und  9  dieser  Verordnung  Anwendung«.

    

 

1)  Für  die  »Militärpersonen«  treten  die  Gesetze
ein,  »die  für  den  Kriegszustand  erteilt  sind«.  Sie  gelten
also  nicht  allein  für  die  mobilen  Formationen  des  Heeres
und  der  Marine  (vgl.  8$  10,9  2.1  MStGB.),  sondern  für
das  gesamte  Heer  und  die  gesamte  Marine.  Ferner
sind  diesen  Gesetzen  aber  gemäß  859  MStGB.  in  Kriegszeiten
  auch  gewisse  Zivilpersonen  und  ausländische  Offiziere
  sowie  die  Kriegsgefangenen®)  unterworfen.

Zu  den  Gesetzen,  »die  für  den  Kriegszustand  erteilt
sind«,  gehören  abgesehen  von  den  888  BZG.  bezw.  4
EGStGB.  sowie  8  9  BZG.,  die  schon  oben  behandelt  sind
die  »Kriegsgesetze«  des  MStGB.,  d.  b.  die  Vorschriften,

 

 

 

 

1)  Galli,  D.  Strafr.-Ztg.  1916,  332  Nr.  2,  vgl.  OLG.  Düsseldorf,
  Entscheidung  v.  9.  September  1915,  5.  49/15,  LZ.  1915,
1396  f.

2)  Die  Kriegsgefangenen,  soweit  sie  sich  im  Innern  befinden,
  auch  ohne  daß  es  der  in  $9  2.4  MStGB.  genannten
Bekanntmacbung  des  Ortsbefeblshabers  bedarf;  denn  es  ist  nicht
angängig,  sie  besser  zu  stellen  als  die  eigenen  Soldaten,  die
auch  ohne  weiteres  den  Kriegsgesetzen  unterworfen  sind.  59
7.4  MStGB.  bezieht  sich  daher  nur  auf  Kriegsgefangene  In
einem  dem  Kriegszustand  nicht  unterworfenen  Gebiet  (Herz  und
Ernst,  Note  5  zu  89).