Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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.Entlassungen von Unteroffizierschülern erfolgen stets zur Disposition der Ersatzbehörden. Sie 
werden durch die den Unteroffizierschulen vorgesetzte Militärbehörde verfügt. 
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver Dienstzeit gelöst. 
Bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in einer Unteroffizierschule 
zugebrachte Zeit nicht in Anrechnung gebracht. 
Abschnitt XIV. 
Einjährig-freiwilliger Dienst. 
§. 88. 
Berechtigung. 
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste (§. 8) wird durch Ertheilung eines Berech- 
tigungsscheines nach Muster 17 zuerkannt. 
Die Berechtigungsscheine werden von den Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige (§. 2,) 
ertheilt. 
3. Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienste außerdem durch 
Ablegung der Steuermannsprüfung erwerben (§. 15, J0. 
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das von der zuständigen Behörde ausgestellte Zeugniß 
über die Befähigung zum Seesteuermann. 
S. 89. 
Nachsuchung der Berechtigung. 
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 
17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um 
einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen 
werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des Berechtigungsscheins nicht vor voll- 
endetem 17. Lebensjahre zu erfolgen. 
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung des Berech- 
tigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April 
des ersten Militärpflichtjahrs (§. 22,2) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nicht- 
innehaltung dieses Zeitpunkts darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der 
Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden. 
Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, 
in deren Bezirke der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (8§. 25 und 26), sofern er bereits 
das militärpflichtige Alter erreicht hätte. 
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten 
Militärpflichtjahrs bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden. 
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahrs eingehende Meld- 
ungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1). 
mDer Meldung Ziffer 3 sind beizufügen: 
a) ein Geburtszeugniß,
	        
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