Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

Rekrutirungsstammrolle, Alph 
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Muster 6 zu S§. 46, 47 u. 48. 
  
  
  
  
  
abelische Liste und Bestantenliste. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 12. 1 3. 4. b. 6. Jvv. ) . I 18 14. L 17. 
a) Familien- Ergebnis der Musterung 
Fami-z Datumnamen und so) Wohnsi — Ent- 
lien= und Ort Vornamen der Eltern Stand E— 2 5 2 2 S Vor— idun 
(Kreis,Re-der Eltern,, oder de S Vor. — stel. scheidung 
namengierungs= b)ob solche Vormundes, oderSKörper= läufige Hungs-2 Ober- 
8* und bezirk, leben oder sb) Aufent- Ge- Se liche Entschei- Es liste 
LVor- Bundes= nicht, haltsortdes el dung der # Ersatzkom- 
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Anm 
1. In die Spalte „Bemerkungen“ werden alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach dem Eintritte der Betroffenen 
in das militärpflichtige Alter erfolgt sein, eingetragen, soweit sie zur Kenntniß der mit Führung der Stamm- 
rollen betrauten Behörden gelangen, auch liegt letzteren die Verpflichtung ob, die in einzelnen Fällen etwa 
hervortretenden Zweifel durch die nöthigen thatsächlichen Erörterungen aufzuklären und das Ergebniß in 
der Stammrolle zu vermerken. 
Ebenso ist thunlichst anzugeben, ob und eventuell wann etwaige Strafen verbüßt worden sind. 
Auch haben sonstige Angaben, welche zur Beurtheilung des Lebenswandels von Bedeutung sind, Aufnahme 
zu finden. 
4. Ob die Spalten 11—17 in den Rekrutirungsstammrollen auszufüllen sind, bestimmen die Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommissionen. 
Die körperlichen Fehler werden nach Ziffer und Buchstaben der Anlage (bezw. des Paragraphen) der Heer- 
ordnung bezeichnet. 
u. Das Gewicht der Militärpflichtigen ist bei den im §. 5, Ze und f der Heerordnung bezeichneten Mannschaften 
durch die Ersatzkommission, bei Umbestimmungen durch die Ober-Ersatzkommission, sowie ferner in allen Fällen 
einzutragen, in denen aus anderen Gründen eine Feftstellung des Körpergewichts ausgeführt worden ist. 
Eine Angabe über die Sehschärfe ist nur in den Fällen erforderlich, in denen sie militärischerseits fest- 
estellt werden muß. — 
5. In den Küsten-Aushebungsbezirken ist festzustellen, ob der Betreffende zur seemännischen oder halbseemännischen 
Bevölkerung gehört (§. 23) und somit der Aushebung für die Marine unterworfen ist. 
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