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gehören insbesondere auch feste Gifte und andere schädliche feste Stoffe, insbesondere auch
Stoffe, die, wenngleich sie in Wasser nicht löslich sind, in demselben in Zersetzung über—
gehen, z. B. auch Sägmehl. Auch die Belassung der Leichen von zum Zweck der Er—
tränkung eingebrachten Thieren in dem Gewässer ist durch Art. 22 ausgeschlossen.
§. 41.
Zuständig zur Gestattung von Ausnahmen ist dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk
die Einbringung erfolgt. Ist anzunehmen, daß die Einbringung der in Art. 22 genannten
Gegenstände die Verhältnisse des öffentlichen Gewässers in andern Oberamtsbezirken
nachtheilig beeinflußt, so ist vor der Ertheilung der Erlaubniß mit den betheiligten Ober-
ämtern Rücksprache zu nehmen. Auch ist ihnen von der ertheilten Erlaubniß Mit-
theilung zu machen.
Staatliche Flußbaubehörde im Sinne des Art. 22 Satz 2 ist die Straßenbauinspektion.
Außer dieser ist in der Regel die Ortspolizeibehörde und in den geeigneten Fällen auch
der Oberamtsarzt zu vernehmen.
Bei Handhabung des Art. 22 ist auch die Vorschrift in Art. 13 des Fischereigesetzes
vom 27. November 1865 zu beachten.
Zu Art. 23.
8. 42.
Zu den Flüssigkeiten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 gehören insbesondere mensch—
liche Auswurfstoffe, sowie Flüssigkeiten, welche Ansteckungsstoffe oder Gifte enthalten,
ferner Flüssigkeiten, welche zwar noch nicht bei der Einleitung, aber später in Folge von
Zersetzung Anlaß zu übeln Gerüchen geben.
In Betreff des gewöhnlichen Haushaltungswassers und des weniger schädlichen Theils
des Abwassers des Kleingewerbes ist davon auszugehen, daß es in der Regel nicht unter
Art. 23 Abs. 1 fällt, vielmehr nach Art. 16 Abs. 2 verglichen mit Art. 19 und 20 zu
behandeln ist.
In welcher Weise die Einleitung der in Art. 23 Abs. 1 bezeichneten Flüssigkeiten
erfolgt, ist gleichgültig. Neben der Einführung mittelst fester Einrichtungen (Kanäle,
Gräben, Röhren, Ninnen und dergl.) kommt auch die Einbringung durch Schütten und
Gießen in Betracht.