Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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In wichtigeren Fällen hat das Oberamt der Kreisregierung Bericht zu erstatten 
und dieser die Feststellung des ordnungsmäßigen Bestands der Anlage anheimzugeben. 
In den übrigen Fällen hat das Oberamt mit der Feststellung entweder den oberamtlichen 
Techniker oder, sofern dies unbedenklich erscheint, den Ortsvorsteher oder einen Beauftragten 
des letzteren zu betrauen. Ueber die erfolgte Feststellung und deren Ergebniß ist Urkunde 
zu den oberamtlichen Akten zu bringen. 
Liegen über den früheren rechtmäßigen Bestand entsprechende Urkunden (Genehmigungs- 
urkunden, Werksbeschreibungen rc.) nicht vor, so ist zunächst dieser frühere Bestand zu 
ermitteln. Ist ein Eichzeichen zu setzen oder zu erneuern, so kommen die in Art. 47 ff. 
enthaltenen Bestimmungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften zur 
Anwendung. 
Zu Art. 42. 
8. 107. 
Unter den Berechtigten im Sinne des Art. 42 Abs. 1 sind nicht bloß Nutzungs- 
berechtigte im Sinne des Art. 31 bezw. des Art. 1 Abs. 3, sondern auch andere Berechtigte, 
insbesondere Fischereiberechtigte verstanden. 
F. 108. 
Ueber das von den Polizeibehörden in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 bei Vertheilung 
des Wassers einzuhaltende Verfahren werden die nachstehenden Vorschriften (SS. 109 
bis 116) getroffen. 
§. 109. 
Will behufs Erlassung einer Verfügung über die Vertheilung des Wassers unter 
die mehreren Berechtigten die Polizeibehörde von einem Betheiligten angerufen werden, 
so ist der bezügliche Antrag bei dem Oberamt anzubringen, in dessen Bezirk die Benützung, 
welche durch die Vertheilung unmittelbar beschränkt werden soll, ganz oder zum größeren 
Theil stattfindet. Der Antrag soll einen bestimmten Vorschlag über die Vertheilung 
enthalten. Das Oberamt hat sofort eine Abschrift des Antrags der Kreisregierung 
vorzulegen, damit diese, wenn hiefür besondere Gründe vorliegen, im Stande ist, auf 
das Vorverfahren Einfluß zu üben. 
Außerdem hat das Oberamt die geeigneten Erhebungen darüber anzustellen, ob in 
den Verleihungsurkunden oder durch besonderen Rechtstitel oder rechtmäßiges Herkommen
	        
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