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des Art. 109 Ziff. 6 fällt, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen (zu vergl. auch
Art. 151 der Gewerbeordnung).
8. 140.
Bei der Befestigung, Ausbesserung, Versetzung, Berichtigung oder Erneuerung von
Eich= oder Sicherheitszeichen (Art. 50 Abs. 2) ist, soweit nicht Abs. 3 Platz greift, unter
entsprechender Anwendung der in den Vollzugsbestimmungen zu Art. 47 für das Setzen
solcher Zeichen gegebenen Vorschriften zu verfahren, wobei im Falle der Erneuerung
oder einer dieser gleichkommenden Ausbesserung, sowie im Falle der Versetzung die dort
bestimmten neuen Zeichen zu verwenden sind.
Können unter besonderen Umständen, z. B. im Falle des Umbaus der Gegenstände,
an welchen die Zeichen angebracht sind, die zu versetzenden oder zu erneuernden Zeichen
nicht sofort gesetzt werden, so ist die Höhe der alten Zeichen durch Beziehung auf
mindestens drei unverrückbare Punkte einstweilen festzulegen. Hinsichtlich des Verfahrens
bei der Festlegung finden die Bestimmungen über die Setzung von Eichzeichen sinn-
gemäße Anwendung.
Kann die frühere Höhe der Zeichen nicht mehr festgestellt werden oder bestehen
Zweifel über die Richtigkeit der Höhenlage der Zeichen, so ist nach Art. 48 zu verfahren.
Zu Art. 51.
§. 141.
Zu den von dem Besitzer der Stauanlage zu beseitigenden Hindernissen des Wasser-
laufs gehört, soweit nicht auf Grund besonderer Rechtstitel eine andere Ordnung ge-
troffen ist, namentlich auch das an der Stauanlage und in dem Werkskanal sich an-
sammelnde Eis. Die Beseitigung des Eises im natürlichen Flußbett ist dagegen nicht
Sache des Werksbesitzers, sofern ihm diese Verpflichtung nicht Kraft besonderen Rechtstitels
obliegt.
Ein polizeiliches Einschreiten im Sinne des Art. 51 Abs. 3 ist in der Regel nur
veranlaßt, wenn öffentliche Interessen bedroht sind, oder wenn von dritten Betheiligten
das Einschreiten beantragt wird. Auch setzt die Ausübung des unmittelbaren polizeilichen
Zwangs voraus, daß der Besitzer der Stauanlage einer Aufforderung, die erforderlichen
Handlungen binnen bestimmter Frist selbst vorzunehmen, nicht nachgekommen ist.