Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Zu Art. 60. 
§. 12. 
Die Zwangsverpflichtung des Art. 60 beschränkt sich auf die Einräumung der zu 
den Zu= und Ableitungen und ihren nothwendigen Zubehörden erforderlichen Grundflächen. 
Der Grund und Boden, welcher zur Errichtung von Wasserwerken, Fabrikanlagen und 
dergleichen nöthig ist, braucht nicht eingeräumt zu werden. 
Bei Abwägung der mit Führung einer Abwassereinleitung im Sinne des Art. 23 
für ein fremdes Grundstück verbundenen Nachtheile ist insbesondere auch die Möglichkeit 
einer Infektion des Bodens und einer sonstigen Schädigung des Grundeigenthümers in 
Folge Versickerung des verunreinigten Abwassers und dergl. in Betracht zu ziehen. 
Hinsichtlich der Voraussetzung in Abs. 1 Ziff. 3 des Art. 60 ist zu beachten, daß 
durch dieselbe nicht verlangt wird, daß zur zweckentsprechenden Ausführung des Unter- 
nehmens die Leitung des Wassers gerade über die in Anspruch genommenen Grundstücke 
unumgänglich ist. 
S. 163. 
Die Verpflichtung zur Duldung einer fremden Wasserleitung schließt auch die Ver- 
pflichtung in sich, diejenigen Handlungen zu gestatten, welche zur zweckentsprechenden 
Benützung der Leitung erforderlich sind, also die Anbringung und Handhabung von 
Fallen, die Reinigung und Ausbesserung der Leitung und dergl. Sie stellt sich als eine 
— durch Ausspruch der Verwaltungsbehörde auferlegte — Eigenthumsbeschränkung dar. 
Jedoch kann der zu belastende Grundeigenthümer gemäß Art. 64 Abs. 3 des Wassergesetzes 
unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 bezw. Art. 11 Abs. 4 des Zwangsent- 
eignungsgesetzes die Uebernahme des Eigenthums der zu benützenden Grundfläche bezw. 
des ganzen Grundstücks durch den Unternehmer der Wasserbenützungsanlage verlangen. 
§. 164. 
Durch das Inkrafttreten der Zwangsverpflichtung erlangt der Berechtigte ohne 
Weiteres das dingliche Recht, das Grundstück in dem bei Anerkennung der Zwangs- 
verpflichtung gestatteten Umfang zur Wasser-Zu= oder Wasser-Ableitung zu benützen und 
diejenigen Handlungen auf demselben vorzunehmen, welche zur Ausübung seines Rechts 
nothwendig sind. Soweit es sich dabei um die Benützung öffentlichen Wassers handelt,
	        
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