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g. 9.
Unter Anwendung der Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 werden sich die Verhältnisse
bei der
Anmeldung der Ablösung, wie folgt, gestalten:
a) Haben die Gemeinderechtsbesitzer, welchen die Ansprüche auf besondere oder erhöhte
Nutzungen an dem GEigenthum oder an sonstigen Vermögensrechten der bürger-
lichen Gemeinde zustehen, lediglich Leistungen für Zwecke der letzteren zu erfüllen,
so hat ein von den Gemeinderechtsbesitzern oder von den Organen der bürgerlichen
Gemeinde gestellter Antrag auf Ablösung der Leistungsverbindlichkeit zugleich als
Antrag auf Ablösung der Nutzungsansprüche zu gelten und umgekehrt.
b) Haben die Gemeinderechtsbesitzer lediglich Leistungen für Zwecke der Kirche und
c)
Schule zu erfüllen, so ist ein von den Gemeinderechtsbesitzern oder den Organen
der Kirche und Schule gestellter Antrag auf Ablösung der Leistungen zugleich
als Antrag auf Ablösung der Nutzungsansprüche und ein von den Organen der
bürgerlichen Gemeinde oder von den Gemeinderechtsbesitzern gestellter Antrag auf
Ablösung der Nutzungen zugleich als Antrag auf Ablösung der Leistungen für
Zwecke der Kirche und Schule anzusehen.
Wenn den Gemeinderechtsbesitzern zugleich Leistungen für Zwecke der bürgerlichen
Gemeinde und solche für Zwecke der Kirche oder Schule obliegen, so hat ein von
den Gemeinderechtsbesitzern oder von den Organen der bürgerlichen Gemeinde
gestellter Antrag auf Ablösung der Nutzungsansprüche zugleich als Antrag auf
Ablösung der mit denselben verbundenen Leistungen zu gelten, und zwar sowohl
der Leistungen für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde als auch derjenigen für
die Zwecke der Kirche oder Schule. Umgekehrt ist ein von den Gemeinderechts-
besitzern oder den Organen der bürgerlichen Gemeinde gestellter Antrag auf Ab-
lösung der Leistungen für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde oder ein von
den Gemeinderechtsbesitzern oder den Organen der Kirche oder Schule gestellter
Antrag auf Ablösung der Leistungen für die Zwecke der letzteren zugleich als
Antrag auf Ablösung der Nutzungsansprüche anzusehen.
Die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes finden ihre Ergänzung in den
Vorschriften des Abs. 3 und 4 desselben Artikels. Die letzteren Vorschriften kommen,